Die wichtigste Rechtsprechung

Firmenwagen zurückgeben - was Sie beachten müssen

17.04.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Vertragliche Regelungen zwischen den Beteiligten unterliegen verschiedenen Gerichtsurteilen gemäß einer verstärkten Wirksamkeitskontrolle.

Es zeigt sich aktuell, dass die Rechtsprechung vertragliche Regelungen zur Rückgabe von Firmenwagen einer verstärkten Wirksamkeitskontrolle unterzieht. Verschiedene aktuelle Urteile, so der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Hauptvogel aus der Kanzlei Graf von Westphalen, Vizepräsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, machen diese Problematik deutlich.

Kein Widerruf eines Firmenwagens aus "wirtschaftlichen Gründen"

Einer im Vertrieb beschäftigten Arbeitnehmerin wurde ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den diese auch privat nutzen durfte. Der Privatnutzung lag eine Vereinbarung zugrunde, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 13.04.2010 einer Vertragskontrolle unterzogen hat, da es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des AGB-Rechts handelte (9 AZR 113/09).

Foto: Fotolia, FM 2

Anstatt der prognostizierten 49.500 km fuhr die Arbeitnehmerin mit dem Auto nur rund 29.450 km im Jahr. Daraufhin widerrief der beklagte Arbeitgeber die Überlassung des Firmenwagens und begründete dies damit, dass die vergleichsweise geringe Nutzung des Firmenwagens unwirtschaftlich sei. Der Arbeitgeber stützte diesen Widerruf auf eine Klausel in der zugrunde liegenden Vereinbarung. In dieser Klausel war ausdrücklich festgehalten, dass die Gebrauchsüberlassung aus "wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann".

Das BAG hat die Widerrufsklausel als unwirksam verworfen. Begründung: "Eine Klausel, wonach eine Leistung "aus wirtschaftlichen Gründen" widerrufen werden kann, verstößt gegen das AGB-Recht, da sie den Arbeitnehmer unzumutbar benachteiligt." Grund dafür ist, dass der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen die "wirtschaftlichen Gründe" aus Sicht des Arbeitgebers vorliegen.

Die Gestaltung von Vereinbarungen zur Überlassung von Firmenwagen zur privaten Nutzung steht in der Personalpraxis oft etwas im Schatten der Gestaltung der Arbeitsverträge. Die Entscheidung des BAG macht aber deutlich, dass auch die Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen einer relativ strikten Kontrolle nach den Maßstäben des AGB-Rechts unterworfen werden. Es besteht deshalb durchaus Anlass für Unternehmen, die entsprechenden Vereinbarungen auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.