Nahezu jedes aufgeschlossene Unternehmen beschäftigt sich heute mit sozialen Medien, oft allerdings, ohne die rechtlichen Grundlagen zu kennen. Um teure Abmahnungen durch Konkurrenten und andere unangenehme Folgen zu vermeiden, gilt es einige Grundsätze zu beachten.
Persönlichkeitsrechte
Bei Veröffentlichungen in Social Media sind oft Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten. Wer Wortbeiträge in Blogs oder auf Twitter publiziert, sollte von unwahren Tatsachenbehauptungen sowie von Beleidigungen etwa von Konkurrenten unbedingt Abstand nehmen. Solche Äußerungen sind nicht vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt.
Ferner muss vor der Veröffentlichung von Fotos und Videos bei Facebook, Twitter oder Youtube stets die Einwilligung der Personen eingeholt werden, die auf den Bildern zu erkennen sind. Nur in Ausnahmefällen kann auf eine derartige Einwilligung verzichtet werden, wenn es sich bei der abgebildeten Person etwa um eine berühmte Persönlichkeit handelt oder der Bildschmuck lediglich als so genanntes Beiwerk anzusehen ist.
Fremde Inhalte
Sowohl bei der privaten als auch der geschäftlichen Nutzung von Social-Media-Portalen sind selbstverständlich die Vorgaben des Urheberrechts zu beachten. Sind Inhalte nach den Voraussetzungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschützt, dürfen diese Werke (also Texte, Bilder, Audio- oder Videoinhalte) nicht verwendet werden, soweit nicht die notwendige Zustimmung des Berechtigten eingeholt worden ist, also die Verwendung über das Zitatrecht des Paragrafen 51 UrhG gerechtfertigt ist.
Eine Haftung nach dem Urheberrecht kann auch im Bereich des so genannten Video-Embeddings, also dem Einbetten von Youtube-Videos in die eigene Website, bestehen. Zu dieser Thematik gibt es zwar noch keine Rechtsprechung. Allerdings dürfte der Entnehmer jedenfalls dann haften, wenn er wusste, dass sich in den verwendeten Videos etwaige urheberrechtswidrige Inhalte finden. Ob das Einbinden fremder Inhalte überhaupt erlaubt ist, muss zusätzlich noch für jede einzelne Videoplattform im Detail geklärt werden. Fest steht jedenfalls: Allein die technische Möglichkeit der Einbindung gibt noch nicht das Recht zum Video-Embedding.