Arbeitsstättenverordnung greift

Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz?

20.09.2010
Von  und
Bettina Dobe war bis Dezember 2014 Autorin für cio.de.


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Der Nichtraucherschutz ist auch für einen einzelnen Arbeitnehmer einklagbar, wenn dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist.

Arbeitnehmer können erfolgreich auf die Einrichtung eines rauchfreien Arbeitsplatzes klagen. Dies entschied am 19. Mai 2009 das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az: 9 AZR 241/08). Die maßgebliche Rechtsgrundlage findet sich in § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wieder. Hiernach müssen Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, ist ein Rauchverbot zu erlassen. Umstritten ist, ob Mitarbeiter hierauf einen einklagbaren Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz stützen können.

Der Fall

Quelle: Fotolia, G. Krautberger
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Geklagt hatte ein seit 1978 als Tisch-Chef in einer Spielbank beschäftigter Arbeitnehmer. Er forderte von seinem Arbeitgeber die Einrichtung eines rauchfreien Arbeitsplatzes, da er seit rund zehn Jahren an einer chronischen Bronchitis leide. In den ersten beiden Instanzen verlor der Arbeitnehmer die Verfahren. Begründet wurde dies damit, dass das Spielcasino Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr einsetzt und regelmäßig wartet. Dies sei in Kombination mit einer großzügigen Pausenregel in Anbetracht der Teilzeitarbeit ausreichend, um den Mitarbeiter vor den Gefahren des Zigarettenrauchs zu schützen.

Grundsätzlich müssten die Gesundheit des Mitarbeiters und die Unternehmerfreiheit der Spielbank gegeneinander abgewogen werden; die gesundheitsschützenden Maßnahmen dürften jedoch nicht die unternehmerische Freiheit einschränken. Die Spielbank hatte argumentiert, dass ihre Gäste durch ein Rauchverbot ausbleiben würden.

Das Urteil

Das BAG entschied in letzter Instanz dennoch zugunsten des Mitarbeiters. Nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kann der Mitarbeiter einen rauchfreien Arbeitsplatz verlangen kann, wenn dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist. Dieser Anspruch bestehe im Streitfall, weil der Erlass eines Rauchverbotes möglich sei. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Spielbank sei durch ein Rauchverbot nicht unzulässig beschränkt, da die Spielbank dem Nichtraucherschutzgesetz des Landes Berlin unterfalle. Nach diesem ist das Rauchen in Gaststätten, wozu im Streitfall auch das Spielcasino zähle, verboten.