So bleibt mehr auf dem Konto

Abfindungen clever versteuern

31.08.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die aktuelle Rechtsprechung eröffnet mehr Gestaltungsraum für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ruft aber das Finanzamt auf den Plan.

Die Möglichkeiten von Unternehmen, Beschäftigte in Krisenzeiten über Kurzarbeit sowie den Abbau von Überstunden und Arbeitszeitkonten zu halten, sind weitgehend ausgeschöpft. Die wirtschaftliche Lage zwingt viele Unternehmen zum Stellenabbau. Firmenchefs stellen Arbeitsplätze ganz zur Disposition oder drängen auf eine Verringerung der vertraglichen Wochenarbeitszeit. Oft stehen hohe Abfindungssummen im Raum, die für fehlende Einkünfte entschädigen sollen. Die aktuelle Rechtsprechung eröffnet jetzt mehr Gestaltungsraum, führt aber gleichzeitig zu einer gründlicheren Prüfung durch die Finanzbehörden.

Neue Rahmenbedingungen für Abfindungen

Quelle: Fotolia, Garteneidechse
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Foto: Garteneidechse/Fotolia.com

Rund 2,6 Milliarden Euro zahlen deutsche Unternehmen jährlich an Abfindungen - knapp 12.000 Euro pro Kündigungsfall. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in zwei aktuellen Urteilen erweiterte Rahmenbedingungen für Abfindungen geschaffen. Ein BFH-Urteil bestätigt, dass auch Teilabfindungen aufgrund einer Arbeitszeitreduzierung grundsätzlich steuerbegünstigt sind. Das Arbeitsverhältnis muss nicht vollständig beendet werden. Allerdings hat die Vertragsänderung vom Arbeitgeber auszugehen und der Arbeitnehmer muss unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben.

Ein zweites BFH-Urteil stellt klar, dass steuerbegünstigte Abfindungen nicht zwingend in einer Summe in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt werden müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Hauptzahlung erfolgt, die zu einer Progressionsbelastung durch Zusammenballung von Einkünften führt.

"Der Fiskus achtet streng darauf, dass alle Bedingungen für die Steuerbegünstigung erfüllt sind", betont Steuerberater Reiner Eulen von der Wirtschaftskanzlei DHPG aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in Personalfragen. "Viele Aufhebungsverträge bieten unnötigen Interpretationsspielraum und Angriffsfläche für die Finanzbehörden." Unternehmen sollten jetzt ihre Aufhebungsverträge unter rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten optimieren. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer lassen sich die Steuerbegünstigungen bestmöglich ausschöpfen.