Urlaubsbeschäftigung auf Kosten der Firma

Surfen auf dem Dienst-PC - das kann teuer werden

21.10.2009
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das Arbeitsgericht Frankfurt verurteilte einen Arbeitnehmer zur Rückzahlung von 31.000 Euro.

Weil ein Vertriebsmitarbeiter seinen Dienst-Laptop auch in seinem Kroatien-Urlaub ausgiebig auf Kosten der Firma genutzt hatte, verurteilte das Arbeitsgericht Frankfurt/Main den Mitarbeiter zur Zahlung von 31.000 Euro Schadenersatz an das Unternehmen.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.06.09 (1 Ca 1139/09).

Quelle: Fotolia, P. Rusyanto
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Der Mitarbeiter eines Fitnessgeräteherstellers hatte den Laptop mit nach Kroatien in den Urlaub genommen und dort ausgiebig im Internet gesurft. Was er nicht wusste: Die Flatrate der Firma galt nicht in Kroatien. Als Folge flatterte dem Unternehmen eine Telefonrechnung von sage und schreibe 48.000 Euro auf den Tisch, die das Unternehmen nach Verhandlungen noch auf 31.000 Euro reduzieren konnte. Diesen Betrag machte die Firma bei dem Mitarbeiter geltend.

Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschied, so Henn.

Der Arbeitnehmer hätte sich vor seinem Urlaubsantritt über etwaige Zusatzkosten informieren müssen, betonte das Gericht. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass die Internetnutzung während des Urlaubs einen dienstlichen Bezug hatte. Dass die Firma dem Mitarbeiter die Privatnutzung des Computers vorher im Grunde nicht verboten hatte, spiele keine Rolle.

Henn empfiehlt, das Urteil zur Vermeidung teurer Überraschungen zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de