Wo kein Schaden, da kein Betrug

Kaffeetrinken am Kiosk - fristlose Entlassung unwirksam

09.07.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
In bestimmten Fällen rechtfertigen Arbeitsbummelei und falsche Zeitaufzeichnung keine sofortige Kündigung.

Die eigenmächtige Unterbrechung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer für eine halbstündige Pause stellt allein noch keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Dies gilt auch, wenn diese Pause vom Arbeitnehmer in einer betriebsinternen Selbstaufzeichnung der Arbeitsdauer als Arbeitszeit ausgewiesen wird, sofern diese Aufzeichnungen nicht als Grundlage für eine Vergütungs- oder Leistungsberechung des Arbeitgebers dienen.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Fenimore Frhr. v. Bredow, Leiter des Fachausschusses "Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen" des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.06.2009, Az: 12 Sa 425/09 (ArbG Oberhausen 1 Ca 2001/08).

Quelle: Fotolia, D. Kosaric
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Der in einer Straßenbaukolonne langjährig beschäftigte Arbeitnehmer legte zusammen mit seinem Kollegen werktäglich eigenmächtig eine jeweils etwa halbstündige Kaffeepause an einem Kiosk ein, wies diese Zeit in der von ihm zu führenden Selbstaufzeichnung der Kolonnenarbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber aber nicht gesondert als Pause aus.

Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, gegenüber dem Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges auszusprechen. Im Laufe des Prozesses stellte sich heraus, dass die anzufertigenden Selbstaufzeichnungen der Kolonnenarbeitszeit weder als Grundlage für die Berechnung des Arbeitnehmerlohns noch gegenüber Dritten für die Leistungsberechnung dienten.