Ratgeber

Die wichtigsten Rechtsfragen zu IT-Projekten

23.02.2010
Von Dr. Thomas Söbbing

3. Service Operation (Laufender Betrieb)

Der laufende Betrieb unterscheidet sich nach Basisleistungen und erweiterten Services. Basisleistungen umfassen in der Regel das Hosting der entwickelten oder angepassten Software-Applikationen, während die erweiterten IT-Services Incident- oder Problem-Management implizieren. Bei den erweiterten IT-Services, zum Beispiel Application Services, stellt sich die Frage, was tatsächlich geschuldet wird. Wird etwa beim Incident-Management die Behebung eines Fehlers geschuldet, so stellt dies sicherlich einen werkvertraglichen Erfolg im Sinne der Paragraphen 631 ff. BGB dar.

Inwieweit sich Outsourcing-Verträge rund um Hosting- und RZ-Services mit den im BGB gesetzlich normierten Verträgen abdecken lassen, richtet sich nach der tatsächlich geschuldeten Leistung. Am ehesten ist das bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) möglich, die grundsätzlich nicht weit vom gesetzlichen Leitbild abweichen dürfen.

Das reine Operating (Hosting), sprich: das Betreiben des RZ des Kunden, lässt sich eher dem Dienstvertragsrecht nach den Paragraphen 611 ff. BGB zuordnen, sofern kein Erfolgsmoment vorliegt.

Beim Web-Hosting, bei dem Daten auf dem Host des Providers gespeichert werden, handelt es sich nicht um einen Mietvertrag nach den Paragraphen 535 ff. BGB, sondern um einen Werkvertrag nach 631 ff. BGB. Der Hosting-Provider schuldet als Leistung lediglich, dass die Website des Kunden bei ihm irgendwo gespeichert wird und im Internet aufgerufen werden kann.

Ist ein IT Projekt in den drei klassischen Phasen aufgebaut, so lässt es sich als Schulfall wie in dieser Grafik darstellen.
Ist ein IT Projekt in den drei klassischen Phasen aufgebaut, so lässt es sich als Schulfall wie in dieser Grafik darstellen.
Foto: Soebbing

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass es im Wesentlichen auf die vereinbarten Leistungen ankommt, um diese rechtlich beurteilen zu können. Sofern die Parteien keine AGBs verwenden wollen - also bei Individualverträgen -, ist es sinnvoll sich vom gesetzlichen Leitbild des BGB zu entfernen und einfach nur die geschuldete Leistung zu beschreiben. Das hat auch den Vorteil das SLA-Regelungen nicht der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen und somit in der Regel auch die Gültigkeit der Verträge nicht beschränken.

Grundsätzlich haben die Gerichte ein Problem damit, dass man in AGBs nachträglich die vorher beschriebene Leistung einschränkt. So hat der BGH beispielsweise entschieden, dass die Beschränkung der Verfügbarkeit eines Online-Banking-System (zum Beispiel auf 99 Prozent) in den AGBs nicht zulässig ist. Der BGH geht davon aus, dass eine zu 100 Prozent geschuldete Leistung nicht nachträglich in den AGBs eingeschränkt werden darf.