Vorstufe zur Kündigung

Abmahnung = "Beim nächsten Mal fliegen Sie raus!"

17.05.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Eine Abmahnung setzt ein "vertragswidriges" Verhalten des Arbeitnehmers voraus, das abstellbar sein muss.

Abmahnungen kommen im Arbeitsleben täglich vor. Auch wenn es grundsätzlich möglich ist, dass auch Arbeitnehmer oder der Betriebsrat den Arbeitgeber wegen eines bestimmten Verhaltens "abmahnen", wird unter einer Abmahnung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in erster Linie die Abmahnung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber wegen eines sogenannten "vertragswidrigen" Verhaltens verstanden.

Hierbei, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, stellt die Abmahnung in der Regel einen warnenden Hinweis des Arbeitgebers in Schriftform mit der Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft dar, wenn der/die Arbeitnehmer-/in das missbilligte Verhalten nicht ändert oder unterlässt.

Der Abmahnung kommen dabei im Rechtssinne drei Funktionen zu:

- Hinweisfunktion

Hierdurch wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass ein bestimmtes Verhalten durch ihn von ihm als Vertragsverletzung angesehen wird.

- Dokumentationsfunktion

Das beanstandete, vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers wird aufgezeichnet und dokumentiert.

- Warn- und Androhungsfunktion

Mit der ausgesprochenen Abmahnung wird der Arbeitnehmer davor gewarnt, dass er bei weiterem Fehlverhalten oder im Wiederholungsfalle mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat, die bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses reichen können.

Eine Abmahnung, so ergänzt sein Kieler Vorstandskollege, der Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Vizepräsident Jens Klarmann, kann sowohl mündlich wie auch schriftlich erfolgen. Handelt es sich jedoch um eine tatsächliche, im Rechtssinne "ernst gemeinte" Abmahnung, wird diese wohl vom Arbeitgeber immer schon unter dem Gesichtspunkt der "Dokumentationspflicht" schriftlich auszusprechen sein, da er nur so rechtssicher festhalten kann, ob, wann, wie und wofür abgemahnt worden ist.