"Bei guten Betriebsergebnissen gibt's Extra-Geld"

Urlaubs- und Weihnachtsgeld - Vorsicht Falle!

22.04.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Bei Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalten für Sonderzahlungen müssen bestimmte Regeln eingehalten werden, damit die Arbeitsverträge juristisch wasserdicht sind.

Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte für etwaige Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind in Arbeitsverträgen weit verbreitet. Nicht immer halten derartige Klauseln jedoch einer gerichtlichen Überprüfung stand.

Nach dem Motto "Doppelt genäht hält besser", so der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Eckart Schulz vom VdAA Verband Deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, formulierte ein Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen im Jahre 2004: "Etwaige Sonderzahlungen an den Arbeitnehmer erfolgen stets freiwillig ohne Rechtsanspruch und können, auch nach mehrmaliger Leistung, jederzeit widerrufen werden."

Quelle: Fotolia, E.Degiampietro
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Foto: E. Degiampietro/Fotolia.com

Sodann entschloss sich der Arbeitgeber, wegen des "guten Betriebsergebnisses" nur an von ihm ausgewählte Arbeitnehmer eine Jahressonderzuwendung zu zahlen. Im Folgejahr leistete der Arbeitgeber im Hinblick auf die Betriebsergebnisse erneut Sonderzahlungen an einzelne Arbeitnehmer. Damit, so betont Schulz, tappte der Arbeitgeber gleich in mehrere arbeitsrechtliche "Fallen": Dadurch, dass er hier sowohl den Freiwilligkeitsvorbehalt als auch den Widerrufsvorbehalt aufnahm, wollte er ersichtlich zwar eine Verpflichtung zur Zahlung zuverlässig ausschließen; dabei verwendete er allerdings zwei Rechtsinstitute, die sich denklogisch ausschließen:

- Ein "Widerrufsvorbehalt" setzt voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist, der "widerrufen" werden könnte. Verwendet der Arbeitgeber also den Begriff "Widerrufsvorbehalt", so beinhaltet dies gleichzeitig die Erklärung, dass der Arbeitnehmer zunächst einen Anspruch auf eine solche Sonderzahlung hat, der dann aber durch den Arbeitgeber widerrufbar sein soll.

- Demgegenüber will ein Arbeitgeber, der eine Sonderzuwendung unter "Freiwilligkeitsvorbehalt" stellt, ja gerade erst von Fall zu Fall entscheiden, ob der Arbeitnehmer eine solche Sonderleistung soll beanspruchen können oder nicht. Erst mit der Entscheidung, dass eine solche Sonderzahlung erbracht werden soll, entsteht dem Arbeitnehmer ein klagbarer Anspruch.