Die Regelungen zu befristeten Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz zusammengefasst. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 ist ein Arbeitnehmer mit auf bestimmte Zeit geschlossenem Arbeitsvertrag ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer. Dabei unterscheidet § 3 Abs. 1 Satz 2 zwischen kalendermäßig befristeten und zweckbefristeten Arbeitsverträgen. § 4 Abs. 2 regelt ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer, § 5 ein Benachteiligungsverbot.
Die Zulässigkeit einer Befristung bedarf grundsätzlich eines sachlichen Grundes, § 14 TzBfG. Die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen, wie z. B. Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei vorübergehendem Mehrbedarf, bedarf nur dann eines sachlichen Befristungsgrundes, wenn durch die Befristung der gesetzliche Änderungskündigungsschutz umgangen würde
Grundwissen Arbeitsrecht
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Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 9: Befristete Arbeitsverträge - das Wichtigste im Überblick
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Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 10: Das Wichtigste zur Teilzeitbeschäftigung
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Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 11: "Ich leih' mir einen Mitarbeiter ..."
In § 14 Abs. 1 Satz 2 sind acht Beispiele eines sachlichen Befristungsgrundes aufgeführt. Ein sachlicher Befristungsgrund ist nicht mehr nur bei Gefahr der Umgehung des Kündigungsschutzes nötig, sondern für jegliche Befristung, die nicht nach § 14 Abs. 2 auch ohne sachlichen Grund zulässig wäre. Letztere ist für die Höchstdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung zulässig, sofern es sich um neue Einstellungen bei kalendermäßiger Befristung handelt. Ein bereits zuvor mit demselben Arbeitgeber bestehendes unbefristetes oder - unabhängig, ob mit oder ohne sachlichen Grund - befristetes Arbeitsverhältnis steht dem entgegen.