Ausschlussfrist bei fristloser Kündigung

Ex-Chef Kundendaten gegeben - trotzdem Rauswurf unwirksam

07.04.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Für eine fristlose Entlassung ist die Zwei-Wochen-Frist zu beachten, sagt Dr. Christian Salzbrunn. Geht die Kündigung einen Tag zu spät zu, ist sie unwirksam.

Kaum ein Rechtsgebiet enthält so viele Ausschlussfristen wie das Arbeitsrecht. Werden diese Fristen nicht strikt beachtet, kann dies schnell zu sehr erheblichen Rechtsnachteilen führen.

Eine solche wichtige Ausschlussfrist ist zum Beispiel bei der Aussprache einer fristlosen Kündigung zu berücksichtigen. Nach § 626 Abs. 2 BGB muss die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Mitarbeiter innerhalb einer festen Frist von zwei Wochen zugehen. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der Arbeitgeber von den möglichen Kündigungsgründen Kenntnis erlangt hat. Geht die fristlose Kündigung erst nach dem Ablauf dieser Zwei-Wochenfrist zu, ist sie ohne wenn und aber unwirksam.

Quelle: Fotolia, R. Sputh
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Auf diese Rechtslage hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 17.04.2009 erneut hingewiesen. In dem zu beurteilenden Sachverhalt ging es um die Kündigungsschutzklage einer Sekretärin, die unbefugt Kundendaten an einen ehemaligen Geschäftsführer des Unternehmens ausgehändigt hatte. Der Arbeitgeber hat die Sekretärin daraufhin fristlos gekündigt. Allerdings ging der Arbeitnehmerin die fristlose Kündigung erst einen Tag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zu.

Die von ihr dagegen erhobene Kündigungsschutzklage führte zum Erfolg. Denn die Richter werteten die fristlose Kündigung als verspätet und damit als unwirksam. In ihrem Urteil betonten die Richter, dass es sich bei dem § 626 Abs. 2 BGB um zwingendes Recht in Form einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist handele. Der Zweck dieser kurzen Frist bestehe darin, den Kündigenden möglichst schnell zu einer Entscheidung über die Aussprache einer fristlosen Kündigung zu veranlassen. Vor allem aus Gründen einer raschen Rechtssicherheit solle der Kündigungsempfänger möglichst frühzeitig die Konsequenzen seines Fehlverhaltens erfahren und schnell eine eindeutige Klarheit darüber erhalten, ob der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten zum Anlass für eine fristlose Kündigung nimmt oder nicht. Der Kündigende hat demzufolge auch die Einhaltung der Zwei-Wochenfrist darzulegen und zu beweisen. Könne er dies nicht, führe dies zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, ohne dass es im Weiteren darauf ankommt, ob die Kündigung in der Sache selbst sogar berechtigt war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2009, Az.: 6 Sa 709/08).

Zwei-Wochen-Frist ist ausschlaggebend

Da also eine fristlose Kündigung selbst dann unwirksam ist, wenn sie einem Mitarbeiter auch nur einen Tag verspätet zugeht, ist Arbeitgebern dringend anzuraten, auf die Zwei-Wochen-Frist ein ganz besonderes Augenmerk zu richten. Arbeitnehmer sollten dagegen nach Erhalt einer solchen fristlosen Kündigung unverzüglich prüfen, ob die entsprechende Frist von Seiten des Arbeitgebers tatsächlich auch eingehalten worden ist. (oe)

Lesen Sie zum Thema allgemein auch den Beitrag "Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts".

Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.

Kontakt:

Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de