Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 8

Arbeit auf Probe - passt der Neue in die Firma?

06.04.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Dauer der Probezeit

Gesetzlich vorgeschrieben ist eine bestimmte Dauer der Probezeit nur im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen, sie muss mindestens einen Monat und dafür höchstens vier Monate betragen, § 20 Berufsbildungsgesetz. Häufig enthalten Tarifverträge Regelungen über die Probezeit. Üblich sind Höchstgrenzen von einem Monat für Arbeiter und von drei Monaten für Angestellte.

Bei der individualrechtlichen Vereinbarung von Probezeiten richtet sich die zulässige Höchstdauer nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Im allgemeinen wird eine Probezeit von sechs Monaten als ausreichend anzusehen sein. Dafür spricht, dass mit diesem Zeitpunkt die Wartezeit für das Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes gem. § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt ist. Bei einfacher Tätigkeit darf die Höchstdauer bei drei bis vier Monaten liegen, bei besonders anspruchsvollen Aufgaben, etwa künstlerischen oder wissenschaftlichen Berufen, wird eine Probezeit von neun und in Ausnahmefällen auch von 12 Monaten gerechtfertigt sein.

Ob sich die Probezeit durch Unterbrechungen der Tätigkeit verlängert, etwa im Krankheitsfall, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Probezeit und der Unterbrechung im Wege der Auslegung zu ermitteln. Kürzere krankheitsbedingte Unterbrechungen führend im allgemeinen nicht zu einer Verlängerung der Probezeit. Eine einverständliche Verlängerung der Probezeit ist innerhalb der ersten sechs Monate möglich.