Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 2

Was Sie über Arbeitsverträge wissen sollten

30.06.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Abschlussverbote

Als Ausnahme zu Grundsatz der Vertragsfreiheit finden sich im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz gesetzlich normierte Abschluss- und Beschäftigungsverbot. Des weiteren können auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sowie zum Beispiel gem. § 120 e Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung oder der Landesregierungen Abschlussverbote, bspw. für Kinderarbeit, regeln. (oe)

Zum Arbeitszeugnis lesen Sie den Beitrag "Warten aufs Arbeitszeugnis - drei Wochen sind noch okay".

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de