Christian Lentföhr ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V
Häufig kommt es zu dramatischen Szenen, etwa wenn ein Geschäftsführer morgens die Bürotür verschlossen und das Türschloss ausgetauscht vorfindet. Doch nicht nur im zwischenmenschlichen Bereich treten Belastungen auf - auch die rechtlichen Beziehungen werden strapaziert.
Die Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer sind komplex: Zu unterscheiden ist zunächst die Organstellung des Geschäftsführers von dem zugrunde liegenden Dienstverhältnis. Sieht man von einigen steuerrechtlichen Implikationen ab, kann eine Organstellung als Geschäftsführer nicht nur aufgrund eines Anstellungsvertrages, sondern auch mit einem externen freien Unternehmensberater oder einem ehrenamtlichern Geschäftsführer ausgeübt werden.
In der Regel wird ein Geschäftsführeranstellungsvertrag als Dienstvertrag vorliegen. Daneben kann - auch nach jüngster Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts - noch ein Arbeitsverhältnis ruhen, wenn die Parteien dies ausdrücklich so vereinbart haben. Von der Figur eines konkludenten Arbeitsverhältnisses ist das BAG im Jahr 2003 abgerückt. Und schließlich kann der Geschäftsführer eine Gesellschafterstellung innehaben.