Fristlose Entlassung rechtens

"Zu wenig Urlaub? Dann bin ich morgen eben krank ..."

28.12.2009
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Täuscht ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit vor, so ist dies als verhaltensbedingter Kündigungsgrund zu werten, sagt Torsten Lehmkühler.

Der Autor Torsten Lehmkühler ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de)

Fotolia, M. Nordmeyer
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Die Aussage "Dann bin ich morgen eben krank!" entstammt einem realen Fall und beschäftigte die Arbeitsgerichtsbarkeit durch drei Instanzen. Ein Arbeitnehmer äußerte sich seinem Arbeitgeber gegenüber derart, nachdem dieser die Verlängerung eines bereits bewilligten zweiwöchigen Urlaubs um weitere zwei Wochen nicht gewähren wollte. Die Ankündigung wurde auch tatsächlich umgesetzt, woraufhin der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte. Der Arbeitnehmer legte im darauf folgenden Kündigungsschutzprozess eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes vor.

Vertrauensverhältnis stark beeinträchtigt

In der rechtlichen Beurteilung stellt die Erklärung des Arbeitnehmers, er werde krank, obwohl er im Zeitpunkt der Ankündigung nicht krank gewesen ist und sich aufgrund bestimmter Beschwerden auch nicht krank fühlen konnte, an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Das Vertrauensverhältnis ist so stark beeinträchtigt, dass eine vorherige Abmahnung nicht notwendig ist (BAG, Urteil vom 05.11.1992 - 2 AZR 147/92; LAG Köln, Urteile vom 16.05.2002 - 5 Sa 196/02 sowie vom 24.10.2002 - 5 Sa 703/02 und 12.12.2002 - 5 Sa 1055/02).