Der Admin darf nicht alles lesen

Kollegen verpetzen ist ein Bumerang

23.12.2009
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
EDV-Administratoren können fristlos entlassen werden, wenn sie ihre Zugriffsrechte missbrauchen. Stefan Engelhardt stellt ein hierzu ergangenes Urteil vor.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 08.07.2009, 11 Sa 54/09, können EDV-Administratoren fristlos entlassen werden, wenn sie ihre Zugriffsrechte missbrauchen. Darauf verweist der der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Bezugnahme auf die Entscheidung.

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Ein solcher Missbrauch liegt beispielsweise dann vor, wenn sie unbefugt auf Daten des Personalbereichs zugreifen oder gezielt bestimmte E-Mails eines Geschäftsführers lesen und an den zweiten Geschäftsführer weiterleiten, um eine angebliche Pflichtverletzung zu belegen.

Geklagt hatte ein als Systemadministrator Beschäftigter. Anfang August 2007 hatte die Beklagte den Kläger wegen diverser arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen abgemahnt. Im Rahmen der Diskussion um die Abmahnung hat der Kläger auf das Firmenlaufwerk zugriffen und Daten eingesehen. Am 20.08.2007 begab sich der Kläger während der Urlaubsabwesenheit des einen Geschäftsführers zum anderen Geschäftsführer und legte diesem eine Reihe von Mails vor, die er gelesen und ausgedruckt hatte. Er wies dabei den Geschäftsführer darauf hin, dass sich sein Kollege offenbar vertragswidrig verhalte und die Beklagte schädige.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen dieses Zugriffs auf die E-Mails des einen Geschäftsführers und die Daten der Personalstelle fristlos. Die Kündigungsschutzklage hatte weder vor dem Arbeitsgericht, noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg, betont Engelhardt.