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Compliance & Recht

Verantwortung für Websites

Der Administrator ist nicht haftbar

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von Jürgen Schneider
Laut Rechtsprechung hat der Inhaber für die Rechtsverletzungen einzustehen, die unter seiner Domain begangen werden. Wenn er aber seinen Sitz im Ausland hat, ist es unmöglich, ihn zu belangen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat nämlich entschieden, dass Administratoren von .de-Domains nicht haften. Eine Firma oder eine Privatperson mit einem Sitz im Ausland kann eine .de-Domain nur dann registrieren, wenn sie einen administrativen Ansprechpartner (Admin-C) benennen.

In den Domain-Richtlinien heißt es wie folgt: "Der administrative Ansprechpartner (Admin-C) ist die vom Domain-Inhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden und die damit den Ansprechpartner der Vergabestelle darstellt." Damit ist jedoch, so das OLG Köln, nur das interne Verhältnis zwischen Vergabestelle und Domain-Inhaber gemeint. Der Admin-C haftet dagegen nicht gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen unter der Domain. Das Aktenzeichen des Urteils des OLG Köln lautet: 6 U 51/08.

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