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Compliance & Recht

BGH-Urteil

Bei Internet-Adressen gilt "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"

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Unternehmen können nicht die Löschung einer bereits früher registrierten Internet-Adresse mit ihrem Firmenkürzel verlangen. Nach dem am heutigen Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs hat die Registrierung eines Domain-Namens Vorrang.

Damit gab der BGH einem Unternehmen teilweise Recht, dass mehrere tausend Domainnamen für sich hat registrieren lassen, um sie später zu verkaufen - darunter auch die Adresse ahd.de. Eine Computerfirma, die seit 2001 mit der Abkürzung "ahd" auf dem Markt ist, wollte die Löschung der bereits 1997 registrierten Adresse durchsetzen. (Az: I ZR 135/06 vom 19. Februar 2009)

Nach den Worten des BGH darf der Domainhändler zwar das Kürzel "ahd" nicht dazu einsetzen, um der Computerfirma Konkurrenz zu machen - etwa durch den Handel mit Hard- und Software. Die frühere Registrierung der Domain erlaubt allein die Nutzung der Internet-Adresse, nicht aber eine Geschäftstätigkeit unter der Unternehmensbezeichnung "ahd".

Dennoch hat "ahd" keinen Anspruch auf die .de-Adresse mit ihrem Kürzel. Nach der BGH-Rechtsprechung gelte der Prioritätsgrundsatz bei der Registrierung ziemlich "rigoros", hatte der Senatsvorsitzende Alfred Bergmann in der Verhandlung am Donnerstag erläutert.

Nach einem Urteil vom April 2008 ist eine Ausnahme von diesem Prinzip zwar in Fällen des Rechtsmissbrauchs denkbar, etwa dann, wenn Internetadressen "ohne ernsthaften Benutzungswillen" registriert werden, um sie sich hinterher abkaufen zu lassen. Einen solchen Missbrauch hatte die ahd-Anwältin dem Domainhändler vorgeworfen - er habe während der Auseinandersetzung regelrecht "Druck" gegen die Firma aufgebaut. Der BGH dagegen sah im konkreten Fall - trotz der massenhaften Registrierung von Adressen - keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten. (dpa/mb)

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