Urteil

Betriebsrat hat Anspruch auf Internet-Zugang

12.11.2008
Von 
Hans Königes war bis Dezember 2023 Ressortleiter Jobs & Karriere und damit zuständig für alle Themen rund um Arbeitsmarkt, Jobs, Berufe, Gehälter, Personalmanagement, Recruiting sowie Social Media im Berufsleben.
Arbeitnehmervertreter dürfen sich online informieren.

Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmervertretern den Zugang ins Netz ermöglichen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 9. Juli 2008 (Az.: 17 TaBV 607/08). Das Internet, so die Richter, stellt eine allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle dar, die der Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben regelmäßig benötigt.

Kostenfrage stellt sich nicht

Ist die Einrichtung des Internet-Zugangs ohne weiteres möglich (Freischalten des Betriebsrat-PC) und führt die Nutzung nicht zu besonderen Kosten, kann der Arbeitgeber sie nicht verwehren. Mit dieser Begründung hat das LAG dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, ihm durch Freischalten des PC Zugang zum Internet zu gewähren. Es hat dabei für unerheblich gehalten, ob der Betriebsrat Informationen aus dem Internet für gerade anstehende Fragestellungen benötige; die Arbeitnehmervertretung müsse sich vielmehr stets aus dem Internet informieren können. Auch sei nicht entscheidend, ob der Betriebsrat die Informationen auch auf anderem Weg erhalten könne und auf welche Weise der Arbeitgeber das Internet nutze.

Arbeitgeber klagt weiter

Rechtsanwalt Martin Bahr (www.Dr-Bahr.com) weist darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 23. August 2006 (Az.:7 ABR 55/05) teilweise andere Maßstäbe für die Internet-Nutzung durch den Betriebsrat aufgestellt hatte. So wurde die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.