Es sollte nur ein Dienstleister mit einem geprüften Verfahren beauftragt werden. Sollte in der elektronischen Eingangsverarbeitung ein Fehler auftreten, haften zunächst der Sender und Empfänger. Der Dienstleister dagegen geht kaum haftungsrechtliche Verpflichtungen ein. Bei Produkten und Services, für die es lediglich eine Herstellererklärung gibt, kann der Anwender nicht davon ausgehen, dass diese grundsätzlich den Anforderungen des Signaturgesetzes genügen. Eine wichtige Informationsquelle ist die Web-Seite der Bundesnetzagentur, auf der alle zertifizierten Anbieter beziehungsweise bestätigten Produkte gelistet sind. (fn)