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FAQ E-Invoicing

Wege zur digitalen Rechnung

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von Günter Brettschneider, Experte für die automatisierte Rechnungsverarbeitung und elektronische Rechnungsstellung bei der Readsoft GmbH
Was Firmen beachten müssen, wenn sie ihre Rechnungen statt auf Papier elektronisch versenden.

Eine elektronische Rechnung ist eine ausschließlich auf digitalem Weg übermittelte Rechnung. Es handelt sich dabei um ein Dokument, mit welchem Leistungen oder Waren abgerechnet werden und das alle Erfordernisse einer "normalen" Rechnung aufweist wie beispielsweise Name und Anschrift von Lieferant und Empfänger, Höhe des Entgelts, der jeweilige Umsatzsteuerbetrag oder die Steuernummer. Diese Übermittlung kann per E-Mail (SMTP), Dateisystem (FTP) oder EDI (Electronic Data Interchange), SOA-Web-Service und auf anderen Wegen erfolgen. Verglichen mit dem papierbasierenden Rechnungsversand bestehen jedoch zusätzliche gesetzliche Vorgaben, die zwingend einzuhalten sind. Besonders hervorzuheben ist die qualifizierte elektronische Signatur, da erst durch sie ein Rechnungsdokument zur elektronischen Rechnung wird.

Welche gesetzlichen Bestimmungen müssen beachtet werden?

Nur elektronische Rechnungen mit qualifizierter elektronischer Signatur oder im EDI-Verfahren erstellte Rechnungen mit einem zusätzlichen Sammelbeleg berechtigen zum Vorsteuerabzug. Der Sammelbeleg kann in gedruckter Form oder als elektronischer Sammelbeleg mit qualifizierter elektronischer Signatur vorgelegt werden. Bevor ein Unternehmen eine Rechnung weiterverarbeiten kann, muss es ihre Integrität und Authentizität (Verifikation) prüfen. Darüber hinaus ist geregelt, wie Firmen die digital signierten Rechnungen aufzubewahren haben. Es gelten die gleichen Fristen und Grundsätze wie für Papierrechnungen. Daher muss der elektronische Beleg nach zehn Jahren noch lesbar sein. Langfristig zu archivieren sind elektronische Rechnungen, die Signatur sowie das Prüfprotokoll.

Gesetzliche Grundlagen für diese Abläufe sind das Umsatzsteuergesetz (USTG) Paragrafen 13 und 14, das Signaturgesetz, die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) und die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU). Zudem gibt es noch die Direktive 2001/115/EG der EU zum Thema elektronische Rechnungen.


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(2 Beiträge), 
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derklaus
Eine Ergänzung zum ersten Punkt: Der Passus "Nur elektronische Rechnungen mit qualifizierter elektronischer Signatur oder im EDI-Verfahren erstellte Rechnungen mit einem zusätzlichen Sammelbeleg berechtigen zum Vorsteuerabzug. Der Sammelbeleg kann in gedruckter Form oder als elektronischer Sammelbeleg mit qualifizierter elektronischer Signatur vorgelegt werden." hat sich zum 1.1.2009 geändert, dass zusätzliche Papierdokument ist nicht mehr notwendig. <br> Siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Elektronischer_Datenaustausch (unter Abrechnung im EDI-Verfahren) <br> http://www.gs1-germany.de/content/standards/ebusiness/edi_praxis/elektron_rechnungen/index_ger.html <br> Gruss Klaus zum Beitrag

Oliver Riepe
Der Artikel gibt einen schönen Überblick über die elektronische Rechnungsstellung. Der Vollständigkeit halber möchte ich eine Ergänzung zu "Was ist besser: die Signatur in separater Datei oder als Teil des Rechnungsdokuments?" anbringen: Es gibt bereits Lösungen, die maschinenlesbare Daten (XML) in die signierte PDF-Rechnung integrieren. Vorteile: die Rechnung steht universell, weil menschenlesbar zur Verfügung. Dennoch ist ohne weitere Erkennung und Interpretation eine maschinenlesbare Version mit strukturierten Daten verfügbar. Zudem muss nur eine Datei auf Versender- und Empfängerseite aufbewahrt werden. Eine solche Lösung ist bereits in einige ERP-Systeme integriert, u.a. Lexware (Lexware eRechnung). zum Beitrag


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