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ERP
IT-Recht

Aufgepasst bei ERP-Verträgen

05.06.2008
Autor(en): Professor Dr. Michael Bartsch, Rechtsanwalt in der Kanzlei Bartsch und Partner in Karlsruhe.
So wie die Applikation selbst müssen auch die Softwarevertrags-Bedingungen zum jeweiligen Auftraggeber passen. Standardformulare sind oft von Nachteil für den Kunden.

Gute ERP-Verträge werden nicht mit Schere und Leim aus Vorlagen zusammengestellt. Um mit überschaubarem Aufwand zu einem vernünftigen Vertrag zu kommen, müssen die Projektverantwortlichen einige Grundregeln beachten.

Nutzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Auftragnehmer eines ERP-Projektes versuchen häufig, den Vertrag ihren allgemeinen Lieferbedingungen zu unterwerfen. Große Unternehmen haben ihrerseits allgemeine Einkaufsbedingungen für IT-Leistungen. Derjenige, dem fremde AGB gestellt werden, hat mehrere Handlungsoptionen:

AGB akzeptieren

Die Akzeptanz der fremden AGB ist die richtige Entscheidung, wenn Auftragswert und Risiko gering oder Krisen unwahrscheinlich sind, so dass sich Verhandlungen nicht lohnen. Gleiches gilt, wenn die fremden AGB akzeptabel sind oder Verhandlungen wegen der unterschiedlichen Marktmacht der Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg versprechen.

Neu verhandeln - gesamten Vertrag oder nur Details?

Es gibt zwei Wege die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern: Die umfassende Verhandlung des gesamten Vertrags und die teilweise Verhandlung nur über die kritischen Klauseln.

Verhandelt das Anwenderunternehmen umfassend, hält es am Ende einen Individualvertrag in Händen. Das hat Nachteile, denn der gesetzliche Schutz des AGB-Rechts geht auch für jene Klauseln verloren, die im Zuge der Verhandlungen unverändert bleiben.

Für denjenigen, dem die AGB gestellt wurden, ist die nur teilweise Verhandlung daher in der Regel günstiger. Sie sollte sich auf nachteilige wirksame (oder möglicherweise wirksame) Klauseln beschränken. Dafür muss man allerdings die Klausel rechtlich analysieren. Hierfür ist die Hilfe eines IT-Rechtsexperten notwendig.

Eigene Bedingungen entgegenstellen

Stellt der Verhandlungspartner den fremden AGB eigene gegenüber, so sind alle Klauseln beider AGB-Texte unwirksam, die nicht übereinstimmen. Wo nur ein AGB-Text eine Frage regelt, ist diese Regelung wirksam, es sei denn, der andere AGB-Text enthält eine Kollisionsklausel, wonach fremde AGB nicht gelten. An die Stelle unwirksamer Klauseln treten, soweit vorhanden, die Regelungen des Gesetzes.


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