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Compliance & Recht
BGH-Urteil

VG Wort unterliegt im Streit um Urheberrechtsabgaben

06.10.2008
Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass für zwischen 2001 und 2007 verkaufte PCs keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist..

Der Bundesgerichtshof traf in Sachen Urheberrechts-pauschale für Computer eine Entscheidung - doch es bleiben Fragen offen.
Der Bundesgerichtshof traf in Sachen Urheberrechts-pauschale für Computer eine Entscheidung - doch es bleiben Fragen offen.

Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) als Klagepartei unterlag damit in Sachen Urheberrechtspauschale für Computer gegen Fujitsu-Siemens Computers (FSC) als Beklagtenpartei.

Der BGH ließ sich von der Überzeugung leiten, dass Computer vom Prinzip her nicht dazu bestimmt sind, als Drucker oder Kopierer zu dienen. In etwas gestelztem Juristendeutsch heißt es in der Erklärung der Richter: "Der BGH hat entschieden, dass für PCs keine Vergütungspflicht nach Paragraf 54a, Absatz 1 Satz 1 des Urhebergesetzes besteht, weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Mit einem PC können weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden."

Ungewöhnliche Argumentation

In der Presseerklärung zu dem am 2. Oktober 2009 gefällten Urteil (Aktenzeichen: I ZR 18/06 - PCs) argumentieren die Bundesrichter weiter etwas ungewöhnlich: Danach sei "der Urheber digitaler Texte oder Bilder anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch einverstanden". Insofern bestehe keine Veranlassung, dem Urheber einen Vergütungsanspruch zu gewähren. Dieser Anspruch schaffe nämlich einen Ausgleich für Vervielfältigungen, die ohne seine Zustimmung erfolgt sind. Diese Rechtsauslegung dürfte zumindest bei allen Autoren von Artikeln und Texten mit Befremden ausgenommen werden, denn es darf als gesetzt angesehen werden, dass Schreiberlinge welche Couleur immer mit der unentgeltlichen Vervielfältigung ihrer Werke gerade eben nicht einverstanden sind.

Ungleichbehandlung von Urhebern

Der VG-Wort-Vorstand Ferdinand Melichar kommentierte das BGH-Urteil mit der Feststellung, dieses würde "zu einer erheblichen Ungleichbehandlung von Urhebern" führen. Der BGH stünde auf dem Standpunkt, "dass Kopien nur dann vergütungspflichtig sind, wenn sie von Papier zu Papier angefertigt werden, also gedruckte Publikationen wiederum auf Papier vervielfältigt werden." Würde also ein Autor einen Aufsatz in einer gedruckten Fachzeitschrift veröffentlichen, erhielte er hierfür eine Kopiervergütung. Veröffentlicht er denselben Artikel aber auf CD-ROM oder im Internet, ginge er leer aus. "Dies ist eine eklatante Ungleichbehandlung aller Autoren, deren Werke auf elektronischem Weg publiziert und von Nutzern anschließend digital auf PCs zur privaten Nutzung gespeichert werden", betonte Melichar. Fazit des Vorstands: VG Wort werde gegen das BGH-Urteil Verfassungsbeschwerde einlegen.

PC, Scanner, Drucker? Einerlei!

Als erfreulich bezeichnete Melichar die Klarstellung in der Mitteilung der Pressestelle des BGH, wonach gemäß dem seit Januar 2008 geltenden Urheberrecht ein Vergütungsanspruch für sämtliche Gerätetypen besteht, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. "Damit ist klar, dass das BGH-Urteil vom Donnerstag keine Relevanz für die seit Januar geltende Rechtslage hat. PCs sind danach seit Beginn dieses Jahres vergütungspflichtig", so Melichar.


Leserkommentare 
(3 Beiträge), 
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seth.bullock
@Jan-Bernd Meyer: Offensichtlich haben Sie das Argument NICHT richtig verstanden. Es liegen GEMA-Gebühren auf CD-Rohlingen, Brennern, Festplatten, USB-Sticks usw., die gezahlt werden, weil man mit den Medien Musik speichern kann. Das Geld geht an die Rechteinhaber. So ist die Lage. Ein ausgestelltes Bild mit nach Hause nehmen zu dürfen, weil man Eintritt bezahlt hat, ist ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen und so unpassend und gleichzeitig polemisch, dass sich jeder weitere Kommentar erübrigt. Interessante Faktenauslegung. Erinnert mich an den Wahlkampf in den USA :-) zum Beitrag

Jan-Bernd Meyer
...Wer Musik aus dem Internetradio mitschneidet, hat dafür schon gezahlt. Wenn ich das Argument richtig verstanden habe, heißt das: Weil ich für die Nutzung des Internets bereits bezahlt habe, habe ich auch ein Eigentumsrecht an der Musik, die ich im Internet höre. Ähnlich könnte ich dann argumentieren: Ich habe ja bereits eine Eintrittsgebühr für eine Ausstellung gezahlt. Also habe ich auch das Recht, ein ausgestelltes Bild mit nach Hause zu nehmen. Interessantes Rechtsempfinden. zum Beitrag

seth.bullock
wir zahlen seit Januar 2008 Urheberrechtsabgaben. Deshalb sollten wir auch nutzen, wofür wir zahlen. Wer Musik aus dem Internetradio mitschneidet, hat dafür schon gezahlt. Mehr Infos hier: TauschNix e.V. - Eine gemeinnützige Initiative, die für den o.g. Zweck auch eine kostenlose und top-funktionierende Software bereitstellt. zum Beitrag


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