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Compliance & Recht
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

"Schwarze Liste" gegen unlautere Geschäftspraktiken: Sechs Beispiele

30.05.2008
Autor(en): Dr. Volker Baldus.
Noch in diesem Jahr soll das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verschärft werden. In der "Schwarzen Liste" sollen 30 aggressive Geschäftspraktiken aufgeführt werden, die als unlauter gelten.

Mehr Rechtssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie höhere Anforderungen an die Rechtschaffenheit von Online-Händlern und anderen Unternehmern - diese Ziele verfolgt die Bundesregierung mit ihrem Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), den sie am 21. Mai 2008 beschlossen hat. Bislang findet das UWG nur Anwendung auf geschäftliche Handlungen vor Vertragsschluss. In Zukunft soll es auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss gültig sein. Das Änderungsgesetz dient der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft.

"Schwarze Liste" mit absoluten Verboten

Wie der Name schon sagt, bekämpft das UWG den unlauteren Wettbewerb. Nach dem Gesetz sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Diese weite Begriffsbestimmung hilft dem Verbraucher in der Praxis nicht viel weiter. Deshalb wird eine so genannte "Schwarze Liste" eingeführt. Bei ihr handelt es sich um einen Gesetzesanhang von 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Praktiken, die auf jeden Fall als unlautere geschäftliche Handlung verboten sind. Die Auswahl dieser Praktiken beruht auf den Vorgaben der europäischen Richtlinie.

Die nunmehr deutlich formulierten absoluten Verbote sollen für mehr Transparenz sorgen und es dem Verbraucher erleichtern, seine Rechte durchzusetzen. Er soll ohne juristische Hilfe direkt aus dem Gesetz entnehmen können, welche Geschäftspraktiken er nicht akzeptieren muss.

Hier sind die sechs für die Praxis wichtigsten Beispiele aus der "Schwarzen Liste" (bei den Überschriften handelt es sich nicht um die amtlichen Titel):

1. Irreführung über Räumungsverkauf

Es handelt sich hier um die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen. Das bedeutet, ein Unternehmer, etwa ein Teppichhändler, darf nicht mit einem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe werben, wenn er sein Teppichgeschäft nach dieser Aktion fortführt.



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