CW-Subnets     |     Executive Briefings     |     Blogs & Forum     |     CW-TV     |     Newsletter     |     RSS


RSS-Feed
BI & ECM

Rechtslage Dokumenten Management

Die größten Mythen über elektronische Archivierung

Drucken |  Empfehlen |  PDF |  Merken | 
von Volker Halstenbach, Senior Berater und Partner bei Zöller & Partner

4. Die elektronische Signatur schützt keine Dokumente

Derzeit schüren vor allem Hersteller eine Diskussion über die angebliche Schutzfunktion der elektronischen Signatur und verunsichern damit viele Anwender: So herrscht der Glaube vor, Dokumente müssten im elektronischen Archiv mit einer digitalen Signatur versehen sein, um ihr Unversehrtheit zu garantieren. Im Sozialgesetzbuch (siehe §110 SGB, Abschnitt d) ist sogar verbindlich vorgeschrieben, dass Institutionen, die ihm unterliegen, ihre gescannten Unterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen müssen, falls sie die Originalunterlagen vernichten.

Tatsächlich kann eine elektronische Signatur jedoch keine Schutzfunktion übernehmen. Sie bietet lediglich die nachträgliche Möglichkeit nachzuweisen, von wem die Signatur stammt und dass die signierte Datei unverändert aufbewahrt wurde. Ein Nachweis für eine unveränderte Aufbewahrung bietet allerdings bereits der elektronisch ermittelte Fingerabdruck einer Datei ("Hash-Code"). Zudem besitzen viele Archivsysteme eigene Schutz- oder Nachweisfunktionen der unveränderten Aufbewahrung: Die Zusatzkosten elektronischer Signaturverfahren zur Nachweisführung der unveränderten Speicherung können in den meisten Fällen also getrost gespart werden.

5. Signierte Dokumente müssen bisher nicht an den neuen Schlüssel angepasst werden

Findet der geschäftsmäßige Belegaustausch elektronisch statt und übermittelt der Lieferant seine Rechnung per E-Mail, so muss diese mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur ausgestattet sein, sonst darf der Empfänger die enthaltene Umsatzsteuer nicht abziehen (siehe § 14 USTG). Aus Beweisgründen muss der Empfänger die Rechnung, die Signatur und streng genommen das Signaturprüfprotokoll elektronisch aufbewahren.

Das BSI hat für das Jahr 2008 neue Schlüssellängen für die Bildung von elektronischen Signaturen vorgegeben. Von einigen Herstellern für Signaturlösungen wird nun verbreitet, dass bereits archivierte Dokumente, deren elektronische Signatur mit einer geringeren Schlüssellänge erstellt wurde, nachträglich neu mit einer angepassten Schlüssellänge signiert werden müssten. Diesbezüglich gab es von der Audi AG im Jahr 2007 eine Anfrage, die das Bundesfinanzministerium allgemeinverbindlich mit dem Hinweis beantwortete, dass "…eine "Übersignierung" durch den aufbewahrungspflichtigen Unternehmer aus umsatzsteuerlichen Gründen nicht erforderlich" ist (Schreiben des BMF an die AUDI AG, Ingolstadt, vom 30. Oktober 2007).

Eine Entscheidung über die Notwendigkeit zur Nachsignierung von Dokumenten, die aufgrund der im SGB verankerten Pflichten signiert wurden, steht noch aus. Aufgrund der fehlenden Schutzfunktion und der somit nutzlosen Kostenbelastung für die dem SGB unterliegenden Institutionen wäre es ratsam, die Rechtslage im SGB zu verändern und die Forderung nach digitaler Signatur gescannter Dokumente fallen zu lassen.


(1 Beitrag), 
Kommentieren
DettaWalker
Ich bitte Sie sich auf eine Aussage festzulegen. Punkt 1 Schreiben Sie: "Originaldokumente dürfen nicht vernichtet werden" heißt es oft pauschal. Doch diese Behauptung ist nicht haltbar. Die Masse der Unternehmen, die elektronische Archivierung betreiben, vernichten nach unserer Beobachtung ihre Originalunterlagen und gehen dennoch kein oder nur ein geringes Risiko ein, das von dem Nutzen durch Kosteneinsparungen in der Regel deutlich übertroffen wird. In Punkt 3 schreiben Sie jedoch: Ein weiterer Mythos der DMS-Branche besagt, dass Anwender, die eine zertifizierte DMS-Lösung verwenden getrost ihre Originalunterlagen vernichten können. Doch tatsächlich sind weder Herstellerzertifikate, (...), einen Rechtsschutz bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der eingesetzten Systeme und Verfahren zu schaffen. Entweder darf ich meine Originalunterlagen bei entsprechender elektronischer Archivierung vernichten (Punkt 1) oder nicht. Wenn ich es darf, ist die Frage nach einem Zertifikat oboslet. zum Beitrag


Beitrag schreiben

Noch kein Forums-Mitglied?
Dann gleich hier anmelden.

BI & ECM: CW-REDAKTEURE EMPFEHLEN
So managen Sie BI-Projekte So managen Sie BI-Projekte Wer denkt Business Intelligence sei eher trivial täuscht sich gewaltig. Bei der Umsetzung von BI-Projekten lauert so mancher Fallstrick.
weiter
Checkliste für Business Intelligence Checkliste für Business Intelligence Wer mit einem BI-Projekt nicht scheitern will, sollte strukturiert vorgehen. Unsere Checkliste zeigt worauf Sie achten müssen.
weiter
Collaboration-Software im Vergleich Collaboration-Software im Vergleich Bei der Wahl einer Collaboration-Lösung sollten Firmen genau hinschauen, denn die Angebote offenbaren erhebliche funktionale Unterschiede, was sich zu ...
weiter
Wer macht das Rennen im BI-Markt? Wer macht das Rennen im BI-Markt? Die Geschäfte mit BI-Software gehen gut, doch nicht alle Hersteller profitieren von der großen Nachfrage.
weiter
Probleme im Web-Shop Probleme im Web-Shop Viele Webshops kranken an ihre mangelhaften Benutzerführung und beschränkten Suchfunktionen. Zugleich zwingen Trends wie Personalisierung und Web 2.0 ...
weiter
So managen Sie BI-Projekte Checkliste für Business Intelligence Collaboration-Software im Vergleich Wer macht das Rennen im BI-Markt? Probleme im Web-Shop
MEHR ZUM THEMA BI & ECM
  • Whitepaper
  • Top geklickt
Jobs suchen
Aktuell finden Sie über 500 ausgeschriebene Stellen im CW-Stellenmarkt
Suchworte eingeben:
KOSTENLOSE NEWSLETTER VON COMPUTERWOCHE
Nachrichten morgens
Whitepaper
Nachrichten mittags
CW-Mittelstand
Highlights der Woche
Hardware
SAP-Newsletter
Software
Job + Karriere
Open-Source
Stellenmarkt
Produkte + Techn.
Freiberufler
Security
Server + Storage
Netzwerke + Wireless