Jobs retten statt kündigen

Zehn Fragen zur Kurzarbeit

02.09.2009
Von 
Alexandra Mesmer war bis Juli 2021 Redakteurin der Computerwoche, danach wechselte sie zu dem IT-Dienstleister MaibornWolff, wo sie derzeit als Head of Communications arbeitet.

Kurzarbeitergeld und Sozialversicherung

3. Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch III. Es ermöglicht bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern.

4. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Grundsätzlich beträgt das konjunkturelle Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent. Kommt es zu einer Arbeitsreduzierung von 30 Prozent, erhält der Arbeitnehmer 70 Prozent des üblichen Bruttolohns vom Arbeitgeber. Von den entfallenden 30 Prozent übernimmt die Bundesagentur für Arbeit geschildert, entweder 60 oder 67 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Beide Lohnbestandteile werden gemeinsam vom Arbeitgeber ausgezahlt.

5. Wie lange wird Kurzarbeitergeld bezahlt?

Bis zu 24 Monaten kann das konjunkturelle Kurzarbeitergeld bezogen werden. Diese Regelung gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht; also auch für diejenigen, die bereits 2008 mit Kurzarbeit begonnen haben und diese 2009 fortsetzen.

6. Können tarifliche Regelungen das Kurzarbeitergeld aufstocken?

Ja, es gibt etliche tarifliche Regelungen, in denen sich die beteiligten Arbeitgeber verpflichtet haben, das Kurzarbeitergeld aufzustocken beziehungsweise für entgangenes Entgelt Ausgleiche zu schaffen.

7. Werden die Sozialversicherungsbeiträge weitergezahlt?

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden von den Agenturen für Arbeit zu 50 Prozent erstattet. Sofern Arbeitgeber ihre in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten qualifizieren, beteiligt sich die Bundesagentur für Arbeit an den Weiterbildungskosten und erstattet auf Antrag des Arbeitgebers die vollen Sozialversicherungsbeiträge. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld die vollen Beiträge zur Sozialversicherung.