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Verweis auf AGB durch Link zulässig

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Online-Händler sind gegenüber ihren Kunden verpflichtet, ihnen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verschaffen. Gerichte hatten sich bereits mehrmals damit zu beschäftigen, wann diese Pflicht erfüllt ist. Der Umfang dieser Pflicht ist mit einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) klarer geworden.

Laut BGH ist es zulässig und ausreichend, wenn ein Online-Händler seine AGB über einen Hyperlink auf der Bestellseite zugänglich macht. Diesen Weg gehen zu müssen, stellt laut BGH für den Kunden keine unzumutbare Belastung dar, da die Verwendung von Links - in diesem Fall eine unterstrichene Verknüpfung (wie "AGB") - den Gepflogenheiten des Internet-Verkehrs entspreche. Von einem Web-Nutzer ist aus Sicht des BGH zu erwarten, dass er solche Praktiken versteht und mit ihnen umzugehen weiß.

BGH, Urteil vom 14. Juni 2006, Aktenzeichen. 1 ZR 75/03.

Britisches Anti-Spam-Projekt unterliegt US-Spammer

Ein in Großbritannien ansässiges Anti-Spam-Projekt - The Spamhaus Project - wurde kürzlich vom District Court des US-Bundesstaates Illinois zur Zahlung von Schadenersatz an einen Versender unerwünschter Massen-E-Mails verurteilt.

Spamhaus betreibt eine Website, auf der die Versender von Spam-E-Mails aufgeführt und mit ihrer E-Mail-Adresse in einer "schwarzen Liste" aufgeführt sind. Diese Liste wird Providern und Server-Administratoren zugänglich gemacht, die sodann ihrerseits Spam-E-Mails von gelisteten Absendern blockieren. Spamhaus führte auch den Kläger in seiner Liste auf, woraufhin die - in den USA legalen - Spam-E-Mails des Klägers auch in den USA blockiert wurden. Der Kläger reichte deshalb in den USA Klage gegen Spamhaus ein. Das erkennende Gericht sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 11,7 Millionen US Dollar zu.

Spamhaus weigert sich jedoch bislang, sich dem Urteil zu unterwerfen. Es hält die US-Gerichte für nicht zuständig und setzt nun unter anderem auf die Unterstützung der internationalen Internet-Aufsicht Icann.

(zusammengestellt von Prof. Dr. Wolfgang Fritzemeyer, LL.M., Baker & McKenzie Partnerschaftsgesellschaft, München, E-Mail wolfgang.fritzemeyer@bakernet.com)

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