Urteile im IT- und Internet-Recht


 
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Bundesverfassungsgericht beschränkt Vorratsdatenspeicherung
Der Fall: Deutsche Bürgerrechtler und Datenschützer haben vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung geklagt. Die Kläger halten das Gesetz für verfassungswidrig, weil es gegen das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis verstoße. Das Gesetz schreibt die sechsmonatige Speicherung so genannter Verkehrsdaten (Rufnummern, Zeiten etc.) durch die TK-Anbieter für die Strafverfolgung bei besonders schwerwiegenden Delikten und Straftaten vor.

Die Entscheidung: In seiner einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 hat das BVerfG festgestellt, dass nicht die Speicherung der Daten selbst, sondern erst deren Abruf in Grundrechte der Nutzer eingreife. Das Verfassungsgericht hat zugleich den Datenabruf durch die Behörden eingeschränkt. Das ist nur bei Verdacht einer schweren Straftat möglich (Mord, Totschlag, Raub, Erpressung, Entführung und Kinderpornografie). Zudem muss die Tat auch im Einzelfall schwerwiegend und der Tatverdacht begründet sein. Diese Vorgaben entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen, die auch die Strafprozessordnung an die TK-Überwachung stellt.

Weiterer Verfahrensgang: Durch seine einstweilige Anordnung hat das BVerfG noch keine allgemeingültige Aussage über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes getroffen. Es hat lediglich die Folgen - unabhängig von den Erfolgsaussichten – abgewägt. Es hat aber betont, dass die Speicherung der Daten dem Staat Zugriff auf eine Vielzahl hoch sensibler Daten gewährleistet. Den Zugriff gewährt das Gericht nur zur Verfolgung schwerwiegender Straftaten.

Praktische Auswirkungen der Entscheidung: Die Vorratsdatenspeicherung macht umfangreiche technische Anpassungen für TK-Anbieter und einzelne IT-Unternehmen erforderlich, da die Verbindungsdaten nicht nur sechs Monate lang gespeichert werden müssen, sondern auch gegen unbefugten Zugriff zu sichern sind. Die Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung ist auch im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über die Online-Überwachung zu sehen.
(Foto: kebox, Fotolia)