Urteile im IT- und Internet-Recht


 
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Verlinkung auf Porno-Seiten
Der Fall: Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wurde der Online-Zugang zu Web-Seiten mit pornografischem Inhalt verhandelt. Ein professioneller Betreiber von kostenpflichtigen Porno-Seiten, die nur mit Altersbeschränkung zugänglich sind, hatte einen Access-Provider verklagt. Er wollte einem Internet-Provider den Google-Zugang verwehren, weil Nutzer über die Suchmaschine auf kostenlose Porno-Sites gelangen können. Fehlende Zugangsbeschränkungen, so das Argument des Klägers, ermöglichen es auch Kindern und Jugendlichen, auf diese Inhalte zuzugreifen. Das stelle eine unzulässige Verbreitung pornografischer Schriften dar.

Die Entscheidung: Das OLG Frankfurt hat abgelehnt und eine wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Access-Providers für den Inhalt der Web-Seiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt, verneint. Der Access-Provider sei nur Vermittler und habe daher keinen Einfluss auf den Inhalt von Web-Sites. Zudem sei es unzumutbar, so dass Gericht, den Zugriff auf eine Suchmaschine wie Google zu sperren.

Der Kommentar: Die Entscheidung belegt erneut deutlich, dass Access-Provider nicht für rechtswidrige Inhalte auf Web-Seiten haften, zu denen sie lediglich den Zugriff ermöglichen. Führt man sich die technischen Möglichkeiten der Access-Provider vor Auge, ist diese Entscheidung auch plausibel. Durch eine Sperrung des Online-Zugangs könnten rechtswidrige Darstellungen im Internet ohnehin nicht gänzlich verhindern werden. Sowohl Betreiber einer rechtswidrigen Web-Seite als auch Nutzer können mit relativ wenig Aufwand eine Sperre umgehen. Wichtig ist aber, dass im konkreten Fall der Access-Provider nur deswegen von einer Haftung freigesprochen wurde, weil er keine vertragliche Beziehungen zu dem betreffenden Betreiber der rechtswidrigen Web-Seiten unterhielt. Ein solcher Fall wurde mit dem Gerichtsentscheid nicht geklärt.
(Foto: Fotolia, Lev Dolgatsjov)