Urteile im IT- und Internet-Recht


 
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Korrekte Versandkosten sind zwingend
Der Fall: Ein Online-Händler hielt es für wettbewerbswidrig, dass sein Konkurrent neben dem Verkaufspreis keine Angaben über zusätzliche Liefer- und Versandkosten machte. Informationen dazu mussten Kunden dem „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ entnehmen.

Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof BGH bejahte einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Danach sind auch beim Internet-Handel zusätzlich zum Preis der Ware Angaben darüber zu machen, ob Liefer- und Versandkosten anfallen. Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren sei nicht zwingend erforderlich. Die Informationen müssen aber leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite dargestellt werden. Auf jeden Fall muss der Käufer die Pflichtinformationen aufmerksam gemacht werden, bevor er den Bestellvorgang startet.

Handlungsempfehlung für Online-Shops: Ungeklärt war bislang, in welcher Form die Darstellung der Versand- und Lieferkosten im Internet zu erfolgen hat. Nun ist klar: Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang ist nicht zwingend. Erforderlich ist aber, dass der Käufer die Angaben leicht erkennen und wahrnehmen kann. Leider ist noch immer nicht endgültig geklärt, ob der Nutzer über diese Informationen auch durch einen aussagekräftigen Link (etwa durch einen deutlich sichtbaren „Sternchen“-Hinweis) belehrt werden kann. Betreibern von Online-Shops ist daher dringend zu empfehlen, die Versandkosten zumindest auf derjenigen Web-Seite anzugeben, die es dem Nutzer erlaubt, seine Einkäufe in den Warenkorb abzulegen.
(Foto: Fotolia/LaCatrina)