Gerichtsurteile zum Arbeitsrecht


 
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Smiley darf nicht geändert werden
Hat ein Arbeitgeber die Angewohnheit, bei der Unterzeichnung von Briefen und Dokumenten den Anfangsbuchstaben seines Namens in ein lächelndes Smiley zu verwandeln, so darf er seine Unterschrift bei Unterzeichnung eines Arbeitszeugnisses nicht in ein mit heruntergezogenen Mundwinkeln versehenes Smiley umwandeln (ArbG Kiel, Az.: 5 Ca 80b/13).
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