FAQ zur Kurzarbeit


 
7/11
7. Werden die Sozialversicherungsbeiträge weitergezahlt?
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden von den Agenturen für Arbeit zu 50 Prozent erstattet. Sofern Arbeitgeber ihre in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten qualifizieren, beteiligt sich die Bundesagentur für Arbeit an den Weiterbildungskosten und erstattet auf Antrag des Arbeitgebers die vollen Sozialversicherungsbeiträge. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld die vollen Beiträge zur Sozialversicherung. (Foto: bilderbox /Fotolia.com)
(Foto: Fotolia.com)
 
Dieses Bild teilen: