"Wer kennt das nicht: Das Telefon klingelt, und eine freundliche Stimme verspricht Gewinne, eine Traumreise oder günstige Telefontarife. Solche Anrufe sind mehr als ein Ärgernis", betonte Zypries. Viele wüssten nicht, dass unerwünschte Telefonwerbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich verboten ist.
Um Verbraucher wirkungsvoller zu schützen, soll den Werbeanrufern verboten werden, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Verstöße dagegen sollen ebenfalls mit einem Bußgeld belegt werden können. Die Anrufer könnten über die Netzbetreiber ermittelt werden. Derzeit machen die entsprechenden Unternehmen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken.
Telefonwerbung ohne Einwilligung der Verbrauchern stellt nach geltendem Recht eine unzumutbare Belästigung dar (Paragraf 7 Absatz 2, Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie etwa den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das Gesetz einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. (dpa/tc)