Serie DFÜ-Kosten im künftigen ISDN (Teil 2)

Zwei Zeitzonen und Tarifgruppen im ISDN-Gebührenmodell

14.08.1987

Nachdem Teil 1 dieser Serie sich mit den Voraussetzungen zu Kosten-Berechnungen für das künftige ISDN (Integrated Services Digital Network) befaßt hat (siehe CW Nr. 31/87, Seite 6 und 17), erläutert diese Folge nun die ISDN-Gebührenstruktur. Wer ganz tief in die Materie einsteigen will, sollte sich die Telekommunikationsordnung, kurz TKO, und die 1. Änderungsverordnung zur TKO von der Bundespost besorgen.

Im Juli 1986 wurde vom Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen die "Verordnung über die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens", kurz "Telekommunikationsordnung" (TKO), herausgegeben. Im Mai dieses Jahres verabschiedete der Postverwaltungsrat die 1. (insgesamt 500 Seiten umfassende) Änderungsverordnung zur TKO.

In einigen Punkten ergeben sich bedeutende Veränderungen im ISDN- Gebührenmodell. Die wichtigsten sind:

a) In der ursprünglichen Fassung der TKO war für Festverbindungen der Gruppe 2 eine Tarifierung auf der Basis der Erfassung der Nutzungszeit (analog den Plänen zur nutzungszeitabhängigen Tarifierung bei HfD-Verbindungen) vorgesehen. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, daß bei einer nutzungszeitabhängigen Tarifierung lediglich die Nutzdaten der Anwendung erfaßt werden und Daten, die zum Beispiel den Ruhezustand der Leitung signalisieren, als "Blindverkehr" gebührenmäßig nicht erfaßt werden.

Diese nutzungszeitabhängige Tarifierung wurde durch eine verbindungszeitabhängige Tarifierung abgelöst.

Als Verbindungszeit wird jener Zeitraum definiert, der zwischen dem Aufbau und dem Abbau einer Verbindung liegt. Die Verbindungszeit wird also tarifiert unabhängig von der Tatsache, ob aktuell eine Datenübertragung stattfindet oder nicht (analog zum Beispiel der Nutzung des Telefon-Netzes).

Aus technischen Gründen ergeben sich geringfügige Unterschiede bei der Berechnung der Verbindungszeiten bei Festverbindungen der Gruppen 2 und 3. Während die Verbindungszeiterfassung der Gruppe 2 einsetzt mit dem Beginnzeichen der rufenden Endstelle, beginnt sie bei der Gruppe 3 erst mit der Meldung der gerufenen Endstelle. Dieser technisch bedingte Unterschied wird sich allerdings gebührenmäßig nur geringfügig auswirken.

b) Die Verkehrsgebühren für Festverbindungen der Gruppe 2 wurden den Verkehrsgebühren für Festverbindungen der Gruppe 3 gleichgesetzt, indem die Zeiteinheit, in der in der Gruppe 2 jeweils eine Gebühreneinheit anfällt um 100 Prozent vergrößert wurde. Festverbindungen der Gruppe 2 wurden damit für den Nutzer um die Hälfte (! ) günstiger.

Auf der Basis dieser sowie der hier nicht näher erläuterten Änderungen (vergleiche hierzu die Änderungsverordnung zur TKO) wird nachfolgend das ISDN-Gebührenmodell insgesamt vorgestellt: Grundgebühren und Zeitzonen

Die Grundgebühren betragen: einmalige Grundgebühren für die Einrichtung eines Basisanschlusses - 130 Mark ; monatliche Grundgebühr je Basisanschluß (B1 + B2 + Do) - 74 Mark.

Die laufenden monatlichen Datenübertragungskosten im ISDN werden diensteunabhängig analog der Tarifierung im Fernsprechnetz, also zeit- und entfernungsabhängig, berechnet. Eine Zeiteinheit kostet auch im ISDN 0, 23 Mark.

Ferner gelten in Anlehnung an die Tarifstruktur im Fernsprechnetz sowohl für Wähl- als auch für Festverbindungen zwei Tarifgruppen (Zeitzonen): der Normaltarif zwischen 8. 00 Uhr und 18. 00-Uhr sowie der Billigtarif zwischen 18. 00 Uhr und 8. 00 Uhr.

Wählverbindungen

Bei den nachfolgend betrachteten Wählverbindungen handelt es sich um leitungsvermittelte, digitale Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 Kilobit pro Sekunde (Wählverbindungen der Gruppe 1).

Bei den Wählverbindungen werden insgesamt fünf Entfernungszonen unterschieden (vergleiche Tabelle 1).

In Abhängigkeit von der Tarifzone der Wählverbindungen sind jeweils unterschiedlich lange Zeiteinheiten gültig. In Tabelle 1 ist ein Kostenerfassungsschema zur Berechnung der monatlichen Verbindungsgebühren bei ISDN-Wählverbindungen aufgeführt.

Wie bei der Berechnung im Fernsprechnetz bleiben bei Universalanschlüssen je Basis-Kanal, der für Wählverbindungen genutzt wird, zunächst 20 Gebühreneinheiten unberücksichtigt (= 4, 60 Mark pro Monat). Darüber hinaus werden die gesamten Verbindungsgebühren, die im Abrechnungszeitraum anfallen, um 1 Prozent ermäßigt (aufgrund von eventuell aufgetretenen Rundungsfehlern, da die DBP Verbindungszeiten nur in einem 1-Sekunden-Raster erfaßt).

Festverbindungen

Bei den digitalen Festverbindungen werden zwei Arten unterschieden:

- Festverbindungen der Gruppe 2 sind dauernd bereitgestellte digitale Verbindungen zwischen Festanschlüssen (entweder Basis Festanschluß oder Primär-Multiplex- Festanschluß).

- Festverbindungen der Gruppe 3 sind auf Anforderung fallweise bereitgestellte digitale Verbindungen.

Im Vergleich zu den Wählverbindungen ergeben sich Gemeinsamkeiten und Unterschiede:

Gemeinsam sind beiden Verbindungsarten die zwei Tarifgruppen Normaltarif (8 bis 18 Uhr) und Billigtarif (18 bis 8 Uhr) sowie die Grundgebühreneinheit von 0, 23 Mark.

Im Vergleich zu den Wählverbindungen ist die Aufteilung der Tarifzonen bei Festverbindungen. Die Abgrenzungen zwischen den Tarifzonen sind in Tabelle 2 wiedergegeben. In Abhängigkeit von der jeweiligen Tarifzone gelten unterschiedliche Zeiteinheiten. Bei der Berechnung der Gebühren für eine ISDN-Festverbindung der Gruppen 2 oder 3 sind weiterhin folgende Besonderheiten zu beachten:

- Für Orts-Festverbindungen in den Ortszonen 1 und 2 der Gruppen 2 und 3 wird stets eine Verbindungszeit von 80 Stunden pro Monat zum Normaltarif berechnet, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Nur für diese Ortszonen 1 und 2 also gilt, daß die hier anfallenden Grundverkehrsgebühren von 69 Mark auch die Obergrenze der gesamten monatlichen Verkehrsgebühren darstellen.

- In den anderen Tarifzonen der Gruppen 2 und 3 werden die Zeiteinheiten der gesamten monatlichen Verbindungszeiten, die 80 Stunden übersteigen, als Summe pro Monat erfaßt und je Tarifzone gesondert abgerechnet. Mindestgebühren werden für 80 Stunden Verbindungszeit pro Monat erhoben.

- Die Gesamtgebühren pro Monat werden (analog zu den Wählverbindungen) um 1 Prozent verringert.

- Der variable Teil der Gebühren pro Monat, der die Grundgebühren pro Monat durch die 80-Stunden-Regelung übersteigt, wird zusätzlich um weitere 5 Prozent verringert.

Dieses Vorgehen zur Ermittlung der Gebühren für eine ISDN-Festverbindung wird in der nächsten Folge dieser Serie anhand eines Abrechnungsbeispiels verdeutlicht.

In Tabelle 2 sind die grundsätzlichen Kosten-Komponenten von ISDN- Festverbindungen der Gruppen 2 und 3 zusammengefaßt. an dieser Tabelle wurden die speziellen Abrechnungsmodalitäten der 1-Prozent- und der 5-Prozent-Regelung nicht berücksichtigt. )

Grundsätzlich kann die Form der verbindungszeitabhängigen Tarifierung oberhalb der 80-Stunden-Regelung (= Grundverkehrsgebühr in den jeweiligen Entfernungszonen) eine für Anwender attraktive Datenübertragungs-Alternative darstellen.

Konkret bedeutet dies nämlich, daß im Gegensatz zu einer Wählverbindung oberhalb der 80-Stunder-Regelung nicht bei jeder aufgenommenen Verbindung eine Mindestgebühr von 0, 23 Mark anfällt. Erst wenn zum Beispiel bei einer Festverbindung der Gruppe 2 in der Fernzone 1 (Normaltarif) durch insgesamt 10 Verbindungsaufnahmen bei einer Dauer einer einzelnen Verbindung von jeweils 6 Sekunden die gesamte Zeiteinheit von 60 Sekunden "verbraucht" wurde, wird eine Gebühreneinheit von 0, 23 Mark fällig. Am Ende eines Abrechnungszeitraums erfolgt für eine nicht vollständig verbrauchte Zeiteinheit eine anteilige (aufgerundet auf volle Sekunden) Berechnung einer Gebühreneinheit.