Sozialversicherung und Co.

Zeitarbeitnehmer - Achtung, Lohnnachforderungen

03.11.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Auskunftsanspruch

Hierfür steht dem Leiharbeitnehmer über § 13 AÜG auch ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleihunternehmen zu, damit er seinen Anspruch gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen vor dem Arbeitsgericht beziffern kann. Derartigen Lohnnachforderungen kann das Zeitarbeitsunternehmen, also der Verleiher, allenfalls den Einwand der Verjährung bzw. das Bestehen von so genannten Ausschlussfristen entgegen halten. Inwieweit dies letztlich möglich ist, hängt von einer Rechtsprüfung des zu beurteilenden Einzelfalls ab.

Auch Sozialversicherungen werden Nachzahlungen fordern

Des Weiteren müssen die Zeitarbeitsfirmen damit rechnen, dass die Sozialversicherungsträger ihnen gegenüber erhebliche Ansprüche zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erheben werden. Denn für die nach § 28 e Abs. 1 SGB IV auf das laufende Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeträge gilt gem. § 22 Abs. 1 SGB IV das so genannte Entstehungsprinzip, wonach es gerade nicht auf die tatsächlich ausgezahlte Vergütung, sondern allein auf die juristisch geschuldete Vergütung ankommt. Und diese Nachzahlungsansprüche verjähren frühestens nach 4 Jahren, vgl. hierzu § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV.

Aufgrund der beschriebenen Nachzahlungsforderungen im Hinblick auf geschätzte 200.000 Leiharbeitnehmer (die auf der Grundlage der unwirksamen CGZP-Tarifverträge beschäftigt waren) können auf die betroffenen Zeitarbeitsunternehmen also Zahlungen in Millionenhöhe zukommen, was naturgemäß auch die Insolvenz einzelner Zeitarbeitsunternehmen zur Folge haben kann. Dies wiederum betrifft die Entleiherbetriebe maßgeblich, da sie zunächst einmal für den Fall der Insolvenz des Zeitarbeitsunternehmens ebenfalls für die Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge haften, vgl. § 28 e Abs. 2 S. 1 SGB IV. Gleiches gilt für die Unfallversicherungsbeiträge, vgl. § 150 abs. 3 SGB VII.

Des Weiteren kann die Insolvenz eines Zeitarbeitsunternehmens auch dazu führen, dass in dem Entleiherbetrieb plötzlich dringend benötigte Arbeitskräfte ausfallen. Und nicht zuletzt steht zu erwarten, dass sich die Leiharbeit verteuern wird, weil zumindest diejenigen Zeitarbeitsunternehmen, welche die CGZP-Tarifverträge angewendet haben, ihren Leiharbeitnehmern aufgrund des so genannten "equal-pay"-Grundsatzes nun die gleiche Vergütung zahlen müssen wie der Entleiherbetrieb seinen Stammmitarbeitern.

Gravierende juristische Folgen

Die möglichen juristischen Folgen des BAG-Beschlusses zur Tarifunfähigkeit der CGZP sind also gravierend. Es bleibt aber zunächst nichts anderes übrig, als abzuwarten, ob sie auch tatsächlich Hinsicht so eintreten werden. Kunden von Zeitarbeitsunternehmen, d. h. den Entleihern, ist derweil anzuraten, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihnen entliehenen Mitarbeiter bei dem Verleiher auf der Basis eines Tarifvertrages der CGZP angestellt waren. Falls dies tatsächlich der Fall war, besteht durchaus das Risiko einer Inanspruchnahme durch die Sozialversicherungsträger. Insoweit steht für betroffene Entleiherbetriebe die Überlegung an, gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen zu bilden. (oe)

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Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de