Geheimnisschutz verletzt

WLAN-Betrieb - mit einem Fuß im Gefängnis?

26.04.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Welche strafrechtlichen Konsequenzen ungesicherte Drahtlosnetzwerke im Rahmen der digitalen Verkehrspflichten haben können, schildern Thomas Feil und Alexander Fiedler.

Offene Netzwerke bieten neben der urheberrechtlichen Störerhaftung noch zahlreiche andere rechtliche Problemstellungen. Dazu gehört auch der Geheimnisschutz. Gelangen unbefugte Dritte nämlich über ein unzureichend gesichertes Drahtlosnetzwerk an sicherheitsrelevante oder sonstige geheime Daten, so kann dies neben Schadensersatzansprüchen sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Quelle: Fotolia, rook76
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Die Strafvorschrift des § 203 StGB stellt das unbefugte Offenbaren eines fremdes Geheimnisses, das einer Person in einer Sonderstellung (z.B. als Arzt, Rechtsanwalt oder Sozialberater) anvertraut worden ist, unter Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Unter einem Geheimnis werden solche Tatsachen verstanden, die sich auf den Betroffenen beziehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und an denen ein sachlich begründetes Geheimhaltungsinteresse besteht. Schon das Bestehen eines Vertragsverhältnisses kann unter Umständen als Geheimnis angesehen werden und muss in solchen Fällen dann als vertraulich behandelt werden (Heghmanns/Niehaus, NStZ 2008, 57, 58).

Es stellt sich die Frage, ob ein ungesichertes Drahtlosnetzwerk bereits ausreicht, um von der "Offenbarung" eines Geheimnisses zu sprechen. Allgemein wird unter einem Offenbaren eines Geheimnisses jede Mitteilung des Geheimnisses an einen Dritten verstanden (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2008 - 1 Ss 13/08). Dabei ist ein über die bloße Kenntnisnahme hinausgehendes inhaltliches Verstehen durch den Dritten nicht erforderlich. Zwar lässt der Wortlaut "offenbaren" vermuten, dass hier ein aktives Weitergeben von Informationen erforderlich ist, was bei einem bloßen passiven Nicht-Verschlüsseln der Funkverbindung zweifelhaft sein könnte. Jedoch ist es unter Juristen allgemein anerkannt, dass ein Offenbaren auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden kann (Cierniak in: MünchKommStGB, § 203, Rn. 52).

Kenntnisnahme von Geheimnissen

Der klassische Fall betrifft dabei das Liegenlassen einer geheimen Akte an einem öffentlich zugänglichen Ort. Analog zu beurteilen ist es, wenn eine Person Zugriff auf geheime Computerdaten erhält und dadurch ohne Weiteres eine Kenntnisnahme des Geheimnisses möglich ist (BGH NJW 1995, 2915, 2916). Dies wäre bei ungeschützten WLAN-Netzwerken einfach möglich, sofern die Datenspeicher, auf denen die Geheimnisse liegen, nicht wirksam verschlüsselt sind. Daher liegt eine Strafbarkeit bereits dann vor, wenn ein unbefugter Dritter über ein ungesichertes Drahtlosnetzwerk Zugriff auf geheime Informationen erlangt.

Um eine mögliche Strafbarkeit zu vermeiden, ist es daher dringend angeraten, alle Drahtlosverbindungen wirksam zu verschlüsseln (Cierniak in: MünchKommStGB, § 203 StGB, Rn. 48) und dabei die Zugangskennwörter zum Netzwerk restriktiv zu vergeben. (oe)

Die Autoren:

Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover, feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de, und Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, fiedler@iri.uni-hannover.de, www.iri.uni-hannover.de

Weitere Informationen und Kontakt:

Thomas Feil, Feil Rechtsanwälte, Georgsplatz 9, 30159 Hannover, Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de