Laufend krank - trotzdem Weiterbeschäftigung

Wie viele Fehlzeiten muss der Arbeitgeber hinnehmen?

18.10.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Alle gleichwertigen Arbeitsplätze müssen einbezogen werden

Schließlich komme eine Kündigung auch immer nur als "letztes Mittel" in Betracht, wenn der Arbeitgeber zuvor alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft habe. Ansonsten sei diese unverhältnismäßig. Dabei komme bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht nur eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen, freien Arbeitsplatz in Betracht. Der Arbeitgeber habe vielmehr alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitsplätze, auf denen der betroffene Arbeitnehmer unter Wahrnehmung des Direktionsrechts einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und ggfs. auch "freizumachen".

Steck empfiehlt, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

André Daniel Steck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Kanzlei Kellner & Kollegen, Karlstraße 11, 73312 Geislingen a.d. Steige, Tel.: 07331 9328-0, E-Mail: steck@kanzlei-kellner.com, Internet: www.kanzlei-kellner.com