Scheinselbständigkeit

Wie geht es weiter mit dem Werkvertrag?

03.02.2016
Von 
Susanne Köppler ist nach einigen Jahren als Praktikantin und freie Mitarbeiterin in den Redaktionen des IDG Medienhauses nun als Content Managerin Events für die inhaltliche Ausgestaltung der Channel- und C-Level-Events bei IDG verantwortlich.
Freelancer nehmen auf dem deutschen IT-Arbeitsmarkt eine besondere Rolle ein. Einerseits sind sie auf Grund Ihrer Fachkenntnis und Flexibilität sehr gefragt, andererseits drohen ihnen und ihren Auftraggebern wegen der fehlenden Rechtssicherheit hinsichtlich Werkverträgen, Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit empfindliche Strafen.
  • Der Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Werkvertragsnehmern und (Schein)Selbständigen von Andrea Nahles ist Kritik ausgesetzt
  • VGSD schlägt "praxistaugliche Kriterien" vor
  • Nahles will Kriterienkatalog jedoch unverändert durchsetzen

Diese Problematik wird insbesondere seit dem Koalitionsvertrag vom 27. November 2013 diskutiert, in dem ein "Gesetz zur Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen" festgeschrieben ist. Die Bundesregierung will der Scheinselbständigkeit mit einem Kriterienkatalog an den Kragen.

Sozialbetrug mit Werkverträgen

Scheinselbständigkeit liegt laut der Industrie- und Handelskammer Frankfurt a.M. dann vor, "wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbständige Dienst- und Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet", was zur Folge hat, dass diese Arbeit sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig wird.

Für Freiberufler und Auftraggeber stehen mit dem neuen Gesetz Veränderungen an.
Für Freiberufler und Auftraggeber stehen mit dem neuen Gesetz Veränderungen an.
Foto: Sven Hoffmann - fotolia.com

Eine Verschärfung der aktuellen Regelungen für Werkverträge und Leiharbeit fordert Reiner Hoffmann, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Für Hoffmann ist das größte Ärgernis in diesem Zusammenhang der Missbrauch der geltenden Vorschriften. Ähnlich sieht dies Jörg Hofmann, Chef der IG-Metall: "Werkvertragsnehmer sind heute günstiger und werden deshalb häufiger eingesetzt - oft missbräuchlich", wodurch nicht selten massiver Sozialversicherungsbetrug stattfindet. Zudem kritisiert Hofmann, dass Firmen Werkverträge nutzen, "um die Löhne systematisch zu drücken und Stammbelegschaften abzubauen".

Gesetzliche Höchstüberlassungsdauer

Ein Kriterium zur Unterscheidung von Werkvertrag und Selbständigkeit, auf den sich die Bundesregierung bereits im Koalitionsvertrag geeinigt hat, ist die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer in der Zeitarbeitsbranche auf 18 Monate. Spätestens nach neun Monaten sollen die Beschäftigen zudem genauso bezahlt werden wie die Festangestellten.

Hans-Achim Quitmann, Vorstand der Deutschsprachigen SAP-Anwendergruppe DSAG und Konzern-CIO der Carl Zeiss AG sieht diesen Ansatz kritisch: "Einen Fachmann mit dedizierten Kenntnissen zur Implementierung von Software, den ich lediglich für ein Projekt innerhalb eines großen Teams benötige, sollte ich exakt für die Dauer desselben einsetzen können. Im Zweifel auch länger als eineinhalb Jahre." Zudem verweist Quitmann darauf, dass von der Wirtschaft und Industrie maximale Flexibilität verlangt werde, welche sich nur umsetzen lasse, "wenn ein finanziell sinnvoller Personal-Mix bei der Umsetzung großer und teils sehr spezialisierter Projekte möglich ist".

Praxistaugliche Kriterien für Selbständigkeit

Die im Entwurf des "Gesetzes zur Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen" vorgeschlagenen Kriterien zur Feststellung des Beschäftigungsverhältnisses bezeichnen Wirtschaftsverbände und Juristen laut dem Verband der Gründer und Selbständigen Deutschland e.V., VGSD, als praxisfern und in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung. Daher hat der Verband eine Online-Abstimmung innerhalb der VGSD-Community durchgeführt, deren Ergebnisse dem aktuell diskutierten Kriterienkatalog als praxistaugliche Alternative gegenübergestellt wurden.

Bei den vorgeschlagenen Kriterien handelt es sich, im Gegensatz zum Gesetzesentwurf, um Positivkriterien, die dazu führen, dass bereits bei Vertragsschluss festgestellt werden kann, ob eine Selbständigkeit vorliegt und damit ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist.

Kriterium "Sachzwänge der heutigen Arbeitswelt"

Die meisten Stimmen erhielt das Kriterium der Sachzwänge. Konkret bedeutet das, dass Arbeitsbedingungen, die auf Sachzwänge der heutigen Arbeitswelt beruhen, nicht als Kriterien für Scheinselbständigkeit gedeutet werden sollen. Hierbei ist insbesondere gemeint, dass Arbeitszeit- und Arbeitsortbestimmung nicht dazu führen, dass es sich um Scheinselbständigkeit handelt.

Softwareinstallation beispielsweise kann nur an den Kundenrechnern durchgeführt werden, was jedoch noch nicht für eine Scheinselbständigkeit sprechen darf. Und das ist nur ein Beispiel von Solo-Selbständigen, die im Rahmen von Projekten in den Räumen des Auftraggebers tätig werden. "Wer trotzdem solche Kriterien einführen möchte, belegt einen erheblichen Teil der Solo-Selbständigen faktisch mit einem Berufsverbot", erläutert Andreas Lutz, Vorstand des VGSD.

Kriterium "Verdienst"

Ebenso einen Großteil der Stimmen erhielt das Kriterium "Verdienst". Dieses Kriterium hat der VGSD bereits in seinem Positionspapier vorgeschlagen, und auch in der Online-Umfrage erhält es viel Zuspruch. Sind mit dem Honorar die Lebenshaltungskosten, die soziale Absicherung und das Auslastungsrisiko des Freiberuflers abgedeckt, kann Lohn-Dumping regelmäßig ausgeschlossen werden.

Laut Lutz würde ein solches Mindesthonorar für viele Branchen Rechtssicherheit herbeiführen, "ohne dass Selbständige mit einem geringeren Einkommen automatisch als scheinselbständig gelten würden". Zudem könne es dafür sorgen, dass darunterliegende Honorare auf dieses auskömmliche Niveau angehoben würden.

Kriterium "Altersvorsorge"

Unter anderem wird auch das Kriterium "Altersvorsorge" von der VGSD-Community als ein praxistaugliches Kriterium angeführt. Eines der erklärten Ziele der Gesetzgebung ist, die ausreichende Altersvorsorge sicherzustellen. Um dem gerecht zu werden wird vorgeschlagen, einen Nachweis ausreichender Altersvorsorge als Positivkriterium für Selbständigkeit gelten zu lassen.

Würde dieses Kriterium nicht beachtet, fragt sich der VGSD-Vorstand Lutz, warum "dann selbst solche Selbständige, die freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und darüber hinaus noch privat vorsorgen, nach aktueller und geplanter künftiger Praxis ebenfalls verfolgt" würden.

Kritik des BdA und der Kanzlerin

Auch der Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Ingo Kramer, bemängelt die Praxisferne des neuen Kriterienkatalogs von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles. Daraufhin versicherte Bundeskanzlerin Angela Merkel auf dem Arbeitgebertag im November 2015, sie würde keine Änderungen jenseits des Koalitionsvertrags zulassen.

Laut Kramer vergrößert der neue Kriterienkatalog die Rechtsunsicherheit in vielen Branchen, gerade was IT-Dienstleister angehe. Die Bundeskanzlerin entgegnete daraufhin, so das Handelsblatt, es müssten konstruktive Gespräche diesbezüglich geführt werden.

Nahles setzt Kriterienkatalog unverändert durch

Ungeachtet der Kritik von Arbeitgeberseite und der Bundeskanzlerin will Nahles den umstrittenen Kriterienkatalog unverändert einführen, wie die Rheinische Post berichtet. Mit den Arbeitgebern soll es nur noch zu einem letzten Treffen kommen, das sich mit Details zur Zeitarbeit befasst. Der Kriterienkatalog selbst solle so bleiben, wie er ist. Jedoch soll die Tatsache, dass alle Kriterien in der Gesamtschau erfüllt sein müssen, damit ein Missbrauch von Werkverträgen festgestellt werden kann, im Gesetz deutlicher formuliert werden.

Laut dem VGSD widersprechen diese Aussagen unmittelbar den Zusagen der Kanzlerin, dass der Koalitionsvertrag eingehalten werde.

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