Wie die EG-Kommission die Entwicklung der DV-Dienstleistung \sieht: Kleinere Märkte verlangen Software nach Maß

23.09.1977

BRÜSSEL (ee) - Die statistischen Angaben auf der Grundlage der Industriekäufe vermitteln kein genaues Bild über den Dienstleistungsmarkt, wenn den Anwenderausgaben Rechnung getragen wird. In einer Untersuchung der Scandinavian Computer Services Industries Analysis 1975 werden für die wichtigsten Länder der Gemeinschaft für das Jahr 1975 Gesamtausgaben von mehr als 1,8 Milliarden Dollar angegeben; ferner wird in der skandinavischen Studie eine zweieinhalbfache Umsatzzunahme für 1980 vorausgeschätzt.

Die Zuwachsrate dieses Sektors wird auf jährlich 30 Prozent geschätzt; die jährliche Zuwachsrate der Software beträgt nach der SOBEMAP-Studie 16 Prozent. Der Anteil der Lohnarbeit soll nach ersten Sehätzungen eine fortschreitende Abnahme der Kundschaft für dezentralisierte Datenverarbeitungsdienste zur Folge haben, während ein weiterer Teil der Kundschaft Kleinrechner anschafft, wodurch die Zuwachsrate dieser Dienstleistungen auf jährlich 40 Prozent ansteigen könnte.

Der Erfolg der Kleingeräte in der Art der IBM 32 geht einher mit dem Ausbau der Datennetze; eine größere Ausdehnung der "intelligenten" Endstellen ist vorgesehen, die vom Anwender programmiert und im Dialogbetrieb oder zur Datenferneingabe (remote-batch) eingesetzt werden können; diese Betriebsart wird von der Dienstleistungsindustrie genutzt werden.

Die schlüsselfertigen Dienstleistungen (facilities management), die zur Zeit noch einen bescheidenen Anteil am Europäischen Markt haben (64 Millionen Dollar 1975 für Westeuropa, verzeichnen in den Vereinigten Staaten einen spektakulären Zuwachs; die Wirtschaftslage dürfte die europäische Kundschaft ebenfalls zur Beanspruchung dieses Dienstleistungstyps mit seiner erleichterten Kontrolle veranlassen.

Die Expansion der Dienstleistungen auf der Grundlage der Fernverarbeitung bleibt in Europa wegen der Kosten und der geringen Verfügbarkeit der Netze, aber auch wegen der Aufsplitterung des Marktes durch die Landesgrenzen, vorerst beschränkt.

Für die Software wird ein gleicher Zuwachs wie für die Datenverarbeitungsdienste insgesamt vorausgeschätzt, wobei die Dienstleistungen mehr als die Produkte zunehmen dürften. Da die Normung in Europa wegen der Verschiedenartigkeit der - relativ kleinen - Märkte weniger weit fortgeschritten ist als in den Vereinigten Staaten, bleibt die Softwareherstellung "nach Maß" wahrscheinlich eines der wichtigsten Tätigkeitsgebiete.

Die "system-engineering"- Arbeiten dürften dagegen wegen der schnellen Ausdehnung des Marktes für kleine schlüsselfertige Systeme und der beträchtlichen Investitionen zur Automatisierung des Fernmeldewesens und der Netze an Bedeutung zunehmen.

Probleme des Software-Rechtsschutzes

Die Dienststellen der Kommission haben bereits vor einiger Zeit Untersuchungen zu diesem Thema durchgeführt. Seither scheinen aber auf diesem Gebiet keine bedeutsamen Fortschritte erzielt worden zu sein. Diese Frage wird seit mehr als zehn Jahren sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in Europa geprüft. Zur Zeit kann nur gefolgert werden, daß weder das herkömmliche Patent noch das Urheberrecht den Schutz der Programme gewährleisten kann.

In den Vereinigten Staaten hat das Patentamt einen 1968 gefaßten Beschluß betreffend den Ausschluß der Patentierbarkeit von Programmen im darauffolgenden Jahr widerrufen, ohne jedoch die Form der Hinterlegung der Programme festzulegen. Das Copyright Office ist mit der Eintragung der Programme einverstanden, doch hat noch kein Gerichtsentscheid erwiesen, ob das Gesetz über die Urheberrechte tatsächlich einen Schutz darstellt.

In der Gemeinschaft hat allein Frankreich die Programme ausdrücklich von der Patentierbarkeit ausgeschlossen (Gesetz über Patente von 1968). In den anderen Ländern sind die Programme grundsätzlich nicht patentierbar, doch hängt die Gewährung eines Patents weitgehend von der Art seiner Abfassung ab.

Auf internationaler Ebene ist die Patentierbarkeit der Programme weder in der Konvention von Straßburg noch in der Konvention über das europäische Patent festgelegt. Abgesehen vom privaten Vertragsrecht bilden somit die Bestimmungen über das Handelsgeheimnis und den unlauteren Wettbewerb den einzigen Schutz.

Das Problem scheint sich im Grunde genommen auf die Anwendungsprogramme zu beschränken. Das Betriebssystem (Monitoren, Überwacher, Dienstprogramme) verfügt über einen bedingten Selbstschutz, der für einige Teile eng vom Material abhängig ist, und die Kompilatoren können durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen bis zu einem gewissen Grad geschützt werden.

Die Anwendungsprogramme können dagegen - da sie rechtlich nicht geschützt sind - leicht kopiert werden; Nachahmungen kommen auch laufend vor, weshalb die Hersteller solcher Programme eine kurzfristige Rentabilität ihrer Erzeugnisse anstreben; die unter Umständen beträchtlichen Investitionen müssen in zwei bis drei Jahren amortisiert sein. Eine Aktion müßte daher auf dieser Ebene ansetzen.

Die WIPO (World Intelligence Property Organization) befaßt sich mit diesem Problem; ein vor kurzem eingesetzter Sachverständigenausschuß ist mit der Untersuchung jedweden möglichen Schutzes gegen

- die unbefugte Anwendung

- die Übersetzung in eine andere Sprache

sowie der Prüfung der Probleme der Hinterlegung, der Eigentumsrechte und der Mittel zur Aufdeckung von Betrugsfällen beauftragt worden.

Selbst wenn diese Arbeit von Erfolg gekrönt ist, bleibt das Problem der Ausarbeitung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und ihrer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestehen.