Rechtswidrige Werbung - wer hat welche Ansprüche?

Wettbewerbsverstöße im Internet

17.05.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Fazit

Das UWG sieht vor, dass Unternehmer andere Unternehmer - ihre Mitbewerber - beäugen und damit den lauteren Wettbewerb fördern. Daher dürfen Unternehmer bei Wettbewerbsverstößen gegen ihre Mitbewerber Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Verbraucher dürfen sich dagegen nicht unmittelbar selbst gegen unlautere Geschäftspraktiken wehren - das würde zu ausufernden, den Wettbewerb letztlich behindernden Aktivitäten führen. Für die Wahrung der Interessen der Verbraucher sollen vielmehr die Verbraucherschutzverbände tätig werden. An diese können sich Verbraucher jederzeit wenden. Sie können dann Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen, wenn sie es für geboten halten.

Schließlich gilt auf Unternehmerseite, dass nicht nur einzelne Unternehmer, sondern auch Berufsverbände Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen dürfen, um die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und auf die Einhaltung der einschlägigen Wettbewerbsvorschriften zu pochen. (oe)

Kontakt:

Der Autor Daniel Huber ist juristischer Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei, München. Alter Messeplatz 2, 80339 München, Tel.: 089 1301433-0, E-Mail: d.huber@it-recht-kanzlei.de, Internet: www.IT-Recht-Kanzlei.de