Rechtswidrige Werbung - wer hat welche Ansprüche?

Wettbewerbsverstöße im Internet

17.05.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wer sich von Werbung im Weg in seinen rechten verletzt fühlt, hat verschiedenen Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Daniel Huber nennt Einzelheiten.

Wer darf gegen Wettbewerbsverstöße etwas unternehmen? Wer hat Ansprüche, wenn ein Unternehmer unlauter handelt? Und welche Ansprüche können die Berechtigten dann geltend machen? Diese Fragen stehen im Mittelpunkt dieses Beitrags.

Mit oder ohne Anspruch?

Werbung im Internet kann nicht nur nerven, sondern auch rechtswidrig sein.
Werbung im Internet kann nicht nur nerven, sondern auch rechtswidrig sein.
Foto: Fotolia, Login

Werbung im Internet kann aus den unterschiedlichsten Gründen rechtswidrig sein. Bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergibt sich die Berechtigung, Ansprüche gegen den unlauter handelnden Unternehmer geltend zu machen, direkt aus dem UWG.

Bei anderen Rechtsverstößen - etwa bei Verstößen gegen das Markengesetz - ergibt sich die Anspruchsberechtigung entsprechend aus diesen Normen. Schließlich kann es vorkommen, dass Verstöße gegen Vorschriften außerhalb des UWG gemäß § 4 Nr. 11 UWG gleichzeitig Wettbewerbsverstöße darstellen.

Denn dort heißt es, dass "unlauter insbesondere auch derjenige handelt, der einer (anderen) gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln." Das sind die sog. Marktverhaltensregelungen. Bei Verstößen nach § 4 Nr. 11 UWG sind ebenfalls diejenigen berechtigt, Ansprüche geltend zu machen, denen das UWG die Berechtigung hierfür zuspricht.

Die Anspruchsberechtigten nach dem UWG

Das UWG hat eine klare Struktur. Während in § 1 der Zweck des UWG und in § 2 einige Begriffsdefinitionen niedergeschrieben sind, sind in den §§ 3 bis 7 die einzelnen Unterlauterkeitstatbestände aufgeführt - wie etwa das Verbot der irreführenden Werbung. Allerdings ergibt sich aus diesen Vorschriften nur, wann ein Unternehmer unlauter und damit rechtswidrig handelt. Noch nicht geklärt wird dabei, wer aufgrund der Unlauterkeit welche Ansprüche geltend machen kann.

Dies ist in den §§ 8 bis 10 geregelt. Diese Vorschriften enthalten zudem, gegen wen sich die Ansprüche gegebenenfalls dann richten. Auffällig ist, dass insbesondere Mitbewerber Ansprüche machen können. Von Kunden oder Verbrauchern ist dort weniger die Rede.

Wer ist Mitbewerber?

Aus § 8 Absatz 3 UWG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 UWG ergibt sich, dass Mitbewerber des unlauter handelnden Unternehmers (oder der unlauter handelnden Person) gegen diese(s) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche haben. Dabei kommt es darauf an, dass der Anspruchssteller tatsächlich Mitbewerber im Sinne des UWG ist. Wer Mitbewerber ist, wird in § 2 Absatz 1 Nr. 3 des UWG definiert.

Danach ist "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Somit können nur Unternehmer Mitbewerber sein - nicht Privatpersonen. Nicht von Bedeutung ist, ob Unternehmer als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auftreten Daher können nicht nur Verkäufer Mitbewerber sein, sondern auch Einkäufer - so z.B. Pkw-Hersteller, die als Einkäufer auf dem Markt für Autoreifen tätig sind. Das entscheidende Tatbestandsmerkmal der Definition ist das sog. "konkrete Wettbewerbsverhältnis". Nur wenn ein solches vorliegt, ist der andere Unternehmer als Mitbewerber anzusehen - nur dann hat er Ansprüche nach dem UWG.