Verdacht auf Wettbewerbsverzerrung

Werbeagentur verklagt Sparkasse: Web-Präsenz zum Dumping-Preis

12.12.1997

Wer die Homepage des Finanzdienstleisters besucht, findet die Web-Starthilfe dort mit keiner Silbe erwähnt. Doch Lothar Wels, Geschäftsführer der Creativ Concret Werbeagentur GmbH, Würselen, verweist auf einen Prospekt, in dem die Sparkasse unter der Überschrift "Willkommen im Internet" eine schlüsselfertige Lösung für Web-interessierte Firmenkunden anbietet - vom Projekt-Management bis zur Pflege der Seiten.

Was Wels besonders ärgert, ist der günstige Preis: Für Erstellung und Betrieb von fünf Seiten auf ihrem eigenen Web-Server berechnet die Sparkasse nur 120 Mark im Monat. Anbieter wie Creativ Concret hingegen verlangen allein für die Gestaltung 400 bis 500 Mark pro Seite.

Wettbewerbsvorteil durch Kundenkontakte

Hinzu kommt der Wettbewerbsvorteil, den die Sparkasse durch ihre Kontakte zur potentiellen Klientel genießt. Immerhin führten die Bewohner der Stadt und des Landkreises Aachen im vergangenen Jahr rund 1,2 Millionen Konten bei dem 1993 durch Fusion von Kreis- und Stadtsparkasse entstandenen Finanzdienstleister. Aufgrund eigener Recherchen will Wels wissen, daß bei der Sparkasse Aachen das Telefon nicht stillstand, nachdem sie eine Anzeige in einer Verbandszeitung geschaltet hatte. Das Echo auf seine eigene Annonce in derselben Ausgabe des Blattes sei hingegen minimal gewesen.

Das wollte Wels nicht hinnehmen. Er reichte Klage auf Unterlassung ein. Die Verhandlung vor der dritten Handelskammer des Landgerichts Aachen wurde jedoch ohne Urteilsspruch abgebrochen, da der Richter die Klage - mit der Begründung, hier sei das Kartellrecht betroffen - an das Oberlandesgericht Köln weiterverwies.

Das Ergebnis der Verhandlung dürfte zumindest für alle nordrhein-westfälischen Sparkassen wegweisend sein. Denn die Argumentation der Werbeagentur läuft darauf hinaus, daß das Landes-Sparkassengesetz den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten nur "bankenübliche Geschäfte" zugestehe. Die Sparkasse sieht das selbstverständlich anders: Ihrer Interpretation zufolge darf sie alle Tätigkeiten ausüben, die ihr nicht explizit untersagt sind. Eine weitere Stellungnahme der Banker war bis Redaktionsschluß nicht zu bekommen: Die zuständigen Mitarbeiter lassen sich derzeit für das Internet-Geschäft schulen.

Ohne sich auf den konkreten Fall zu beziehen, bestätigte der Münchner Rechtsanwalt Martin Schweinoch, Spezialist für DV-bezogene Themen, daß Unternehmen der öffentlichen Hand gesetzlichen Beschränkungen unterliegen, wenn sie in privatwirtschaftlichen Wettbewerb treten. Zulässig seien solche Aktivitäten nur innerhalb des Aufgabenbereichs, der vom jeweils zutreffenden Gesetz definiert ist.

Neben dem Buchstaben des Gesetzes zieht Wels aber auch ethische Maßstäbe heran, um die Aachener Sparkasse unerlaubter Geschäftspraktiken zu überführen. Es könne nicht angehen, so seine Stellungnahme, daß eine steuerlich privilegierte Anstalt des Öffentlichen Rechts den mittelständischen Unternehmen, die zu fördern sie verpflichtet sei, eigenhändig das Wasser abgrabe.