IT-Recht

Wer vom Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums profitiert

16.04.2008
Von Dr. Volker Baldus
Der Bundestag hat am 11. April 2008 das Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums verabschiedet. Mit diesem Gesetz sollen europarechtliche Vorgaben zum Kampf gegen die Produktpiraterie erfüllt werden.

Das Gesetz beruht auf einem Entwurf der Bundesregierung aus dem Jahr 2006, der in der Folgezeit von Parteien und Verbänden heftig diskutiert worden ist. Im Mittelpunkt der Diskussion standen vor allem die Veränderungen des Urheberrechtsgesetzes. Mit diesem Gesetz sind in der Vergangenheit zahlreiche Bürger in Konflikt geraten und haben ihre Rechtsverstöße mit hohen Anwaltsrechnungen für Abmahnungen bezahlt.

Mit der nunmehr verabschiedeten Fassung soll ein Kompromiss zwischen den berechtigten Interessen der Rechteinhaber einerseits und dem Schutz der Verbraucher vor überzogenen Abmahnkosten andererseits gefunden werden.

Ebay-Händler profitieren nicht von Kostendeckelung

In Zukunft sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung die Abmahnkosten auf 100 Euro begrenzt werden. Die Verstöße müssen weiterhin außerhalb des Geschäftsverkehrs stattfinden. Unternehmer, die zum Beispiel bei Ebay verkaufen, profitieren also nicht von dieser geplanten Kostendeckelung und müssen weiterhin mit hohen Abmahnkosten wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen oder ungenehmigter Benutzung von Produktbildern etc. rechnen. Die Bundesregierung nennt als Beispiel für eine unerhebliche Rechtsverletzung den Fall einer minderjährigen Schülerin, die auf ihrer privaten Homepage ohne Genehmigung einen urheberrechtlich geschützten Stadtplanausschnitt eingebunden hat, damit ihre Freunde sie besser finden.

Musikindustrie wird gestärkt

Im Gegenzug erhalten die Rechteinhaber, insbesondere also die Musikindustrie, einen stärkeren Auskunftsanspruch. Bislang musste die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden, um von Internet-Providern die Namen und Anschriften der Urheberrechtsverletzer zu erhalten. Erst dann konnten die Rechteinhaber mit zivilrechtlichen Mitteln, notfalls vor Gericht, ihre Schadensersatzforderungen geltend machen. Nach dem neuen Gesetz sollen Rechteinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch direkt gegen die Internet-Provider haben. Voraussetzung ist, dass der Rechtsverletzer im "gewerblichen Ausmaß" und nicht nur im "geschäftlichen Verkehr" gehandelt hat. Wann dies der Fall ist, müssen in Zukunft die Gerichte entscheiden, da das Gesetz auf eine genaue Definition verzichtet. Der Auskunftsanspruch steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zum Datenschutzrecht. In Fällen, in denen es um die Offenbarung der Identität der Benutzer von dynamischen IP-Adressen geht (beispielsweise in Fällen des illegalen Downloads von Musik und Filmen), muss daher ein Richter vorab über die Rechtmäßigkeit des Auskunftsanspruchs entscheiden.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens muss sich nun der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf auseinandersetzen. Sollte der Bundesrat keine Änderungswünsche vorbringen, könnte das Gesetz im Spätsommer 2008 in Kraft treten. (ka)