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Wer mitspielt, muss kaufen - ist das rechtens?

26.04.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Nur Verbraucher!

Bei § 4 Nr. 6 UWG geht es um Verbraucher. Dies bedeutet, dass die Vorschrift nur dann einschlägig ist, wenn sich das Gewinnspiel an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB richtet. Der Hintergrund ist, dass § 4 Nr. 6 UWG Verbraucher davor schützen soll, dass sie ihre Kaufentscheidung auf unsachgemäße Gründe stützen könnten (nämlich auf die Möglichkeit bzw. Chance auf einen attraktiven Gewinn).

Ein solcher "Schutz" ist bei Unternehmern (im Rechtssinne gem. § 14 BGB der Gegenpol zu den Verbrauchern) nicht notwendig, denn diese hält das Gesetz für geschäftlich erfahren genug, um zwischen einem emotionalen Impuls (attraktive Gewinne beim Gewinnspiel/Preisausschreiben) und Geschäftsentscheidung (Erwerb einer Ware bzw. Inanspruchnahme einer Dienstleistung) zu differnenzieren.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass es für die Frage, ob jemand Verbraucher oder Unternehmer im Rechtssinne ist, nicht darauf ankommt, ob er etwa Kaufmann oder wenigstens kaufmännisch tätig ist. Vielmehr ist entscheidend, ob das konkrete Geschäft für die kaufende Person ein Verbrauchergeschäft ist oder nicht. So ist der Kauf eines Buches für einen Buchhändler ein Unternehmergeschäft, während er für den Obsthändler regelmäßig ein Verbrauchergeschäft ist.

Ware oder Dienstleistung

Grundsätzlich werden jedwede Waren und Dienstleistungen von der Vorschrift erfasst, so auch Presseerzeugnisse wie Zeitschriften, Tageszeitungen und Magazine.

Die Zuordnung als Ware oder Dienstleistung ist allerdings dann problematisch, wenn die Dienstleistung, die zur Gewinnspielteilnahme in Anspruch genommen werden muss, lediglich die teure Anwahl einer Mehrwertdiensterufnummer ist. Ist das Anrufen einer solchen teuren Nummer notwendig, um an einem Gewinnspiel/Preisausschreiben teilnehmen zu können, so könnte darin ein Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG zu sehen sein. Dieser Fall ist jedoch - soweit ersichtlich - noch nicht von einem Gericht entschieden worden.

Kein Problem stellt es jedoch dar, wenn man zur Teilnahme an einem Gewinnspiel zwar eine teure Mehrwertdiensterufnummer anrufen soll, aber daneben auch dadurch teilnehmen kann, dass man eine bestimmte Website im Internet aufsucht. Denn dann ist die Teilnahme an dem Gewinnspiel nicht zwingend mit der Inanspruchnahme der Dienstleistung gekoppelt.