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Wer mitspielt, muss kaufen - ist das rechtens?

26.04.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Was ist ein Gewinnspiel, was ein Preisausschreiben?

Im Lauterkeitsrecht versteht man unter einem Preisausschreiben die Aufforderung zur Teilnahme an einem Wettbewerb, bei dem der Gewinner ausschließlich auf Grund seiner Kenntnisse und Fertigkeiten ermittelt werden soll (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, § 4 Rz. 1.117). Dagegen versteht man unter einem Gewinnspiel die Aufforderung zur Teilnahme an einem Spiel, bei dem der Gewinner durch irgendein Zufallselement ermittelt wird (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, § 4 Rz. 1.120).

Somit liegt die rechtliche Unterscheidung dieser zwei Begriffe darin, dass man bei einem Gewinnspiel allein durch die Teilnahme gewinnen kann, während man bei einem Preisausschreiben eine eigene Leistung erbringen muss, etwa die Lösung eines Rätsel oder die Beantwortung einer Frage etc.

Was ist ein Gewinn?

Schwierigkeiten macht schon die Abgrenzung zwischen dem zu gewinnenden Preis und dem damit zusammenhängenden Erwerb einer Ware (bzw. Inanspruchnahme einer Dienstleistung). Denn die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG ist möglichst eng zu verstehen. Dies bedeutet, dass nur solche Fälle von ihr erfasst werden, bei denen der Käufer einer Ware durch die damit verbundene Teilnahme an einem Gewinnspiel/Preisausschreiben etwas Zusätzliches bekommt. Dagegen nicht erfasst werden solche Fälle, bei denen sich der Kaufpreis der Ware durch das Gewinnspiel/Preisausschreiben ermäßigt.

Dazu folgendes Beispiel:

Falls jeder 20. Käufer in einem Internetshop zusätzlich zu seinem Kauf einen DVD-Player geschenkt bekommt (ohne dass er vor der Bestellung weiß oder wissen kann, dass er einer der "zwanzigsten" Käufer ist), so ist dieser Fall von § 4 Nr. 6 UWG erfasst, da der Käufer neben seiner gekauften Ware zusätzlich etwas Weiteres hinzubekommt. Anders sieht es dagegen aus, wenn bei einem Webshop jeder 20. Kunde den Kaufpreis erlassen bekommen würde (etwa "Jeder 20. Einkauf kostenlos"). Denn dann bekommt der Käufer genau genommen nichts zusätzlich - es werden lediglich die Kaufmodalitäten verändert.

Das mag für rechtliche Laien kaum verständlich sein, jedoch soll § 4 Nr. 6 UWG gerade nur solche Fälle erfassen, bei denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel/Preisausschreiben mit dem Erwerb einer Ware verbunden ist.