Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 3

Wer ist Arbeitnehmer im juristischen Sinn?

18.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Sozialversicherungsrecht

Hauptanknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht und die daraus herzuleitenden sozialen Rechte ist - neben weiteren Voraussetzungen - in allen Zweigen der Sozialversicherung das Vorliegen einer Beschäftigung. Zwar unterfällt die Tätigkeit innerhalb eines Arbeitsverhältnisses traditionell den Schutzbereich des Sozialversicherungsrechts, jedoch sind der arbeitsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers und der sozialrechtliche Begriff der Beschäftigung nicht identisch.

In Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit bestimmt die Legaldefinition des §§ 7 Abs. 1 SGB IV, dass Beschäftigung nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ist. Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gilt ebenfalls als Beschäftigung, § 7 Abs. 2 SGB IV.

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de