Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 3

Wer ist Arbeitnehmer im juristischen Sinn?

18.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Organmitglieder

Organmitglieder juristischer Personen zählen im Arbeitsrecht nicht zu den Arbeitnehmern. Der ihnen fehlt es nicht nur an der persönlichen Abhängigkeit, sie repräsentieren vielmehr die juristische Person unmittelbar als Arbeitgeber. Dies gilt nicht nur für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, sondern auch für den GmbH-Geschäftsführer, gleich ob er als Fremdgeschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter tätig ist. Die Arbeitnehmereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers ist deshalb i. d. R. zu verneinen. Nur ausnahmsweise kann das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers ein Arbeitsverhältnis sein, wenn über die gesellschaftsrechtlichen Weisungsrechte hinaus die Gesellschaft typische arbeitsrechtliche, das heißt arbeitsbegleitende und die konkrete Leistungserbringung steuernde Weisungen erteilen kann.

Arbeitnehmer als Verbraucher

Gem. § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Frage, ob der Arbeitnehmer Verbraucher ist, ist nach der Schuldrechtsreform umstritten.

Lohnsteuerrecht

Die lohnsteuerrechtliche Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffes liegt darin, dass der Arbeitgeber vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers in die Lohnsteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen hat. Trotz dieses Verfahrens bleibt der Arbeitnehmer Steuerschuldner. Der Arbeitgeber ist nur dann Schuldner der Lohnsteuer, wenn die Lohnsteuer in bestimmten Fällen pauschal vom Arbeitgeber getragen wird. Der Arbeitgeber wird Haftungsschuldner der Lohnsteuer, wenn er die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehält, aber nicht an das Finanzamt abgeführt oder wenn er es pflichtwidrig unterlässt, die Lohnsteuer einzubehalten.