Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft
Die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft kann durch Erhebung einer entsprechenden Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erfolgen. Für die Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte reicht in allen Fällen die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer. Der Klageantrag kann zulässigerweise auf die Statusfragen beschränkt werden, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Einzelne Gruppen von Arbeitnehmern
Gem. § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz gehören zu den Arbeitnehmern die Arbeiter und Angestellten, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Heimarbeitsbeschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (siehe § 1 Heimarbeitsgesetz). Daneben enthält § 5 Abs. 3 BetrVG den Begriff des leitenden Angestellten.
Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten hat eine lange Tradition, in der Praxis jedoch nur noch geringe Bedeutung. Arbeiter sind alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte sind. Einen eigenen arbeitsrechtlichen Angestelltenbegriff gibt es nicht, nach herkömmlicher Auffassung setzt das maßgebliche Abgrenzungskriterium an der Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Ist sie überwiegend geistig, ist der Arbeitnehmer angestellt, ist sie überwiegend körperlich, ist er Arbeiter. Den leitenden Angestellten definiert das Betriebsverfassungsgesetz in § 5 Abs. 3,4 nur für seinen Anwendungsbereich. Kennzeichnend für den leitenden Angestellten ist, dass er für das Unternehmen oder ein Betrieb des Unternehmens unter eigener Verantwortung typisch Unternehmerfunktionen mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnimmt.