Entwickler fürchten sich vor allzuviel Schutz

Wer die Schnittstellen hat, hat den ganzen Softwaremarkt

03.08.1990

Begleitet von einem gewaltigen Sturm der Lobbyisten hat das Europäische Parlament am 11. Juli 1990 in erster Lesung eine Richtlinie verabschiedet, die für einen einheitlichen Schatz von Software in den EG-Ländern sorgen soll.

Niemand bestreitet die Notwendigkeit einer solchen Regelung - zu unterschiedlich sind die nationalen gesetzlichen Bestimmungen, zu unklar die Grenzen. Daß es trotzdem heftige Kämpfe gab, lag an der enormen wirtschaftlichen Bedeutung der Software als dem künftigem Wachstumsmotor der Computerbranche.

Die deutsche Softwerkerzunft darf sich freuen. Das Ende ihrer oft beklagten "Rechtlosigkeit" ist abzusehen. Noch 1982 befand das Landgericht Mannheim, "daß Computerprogrammen regelmäßig jeglicher geistig-ästhetische Gehalt, der auf das Vorhandensein einer schöpferischen Leistung schließen lassen könnte", fehle und daß sie damit "regelmäßig nicht urheberrechtsfähig" seien. Seit dem l. Juli 1985, als "Programme für die Datenverarbeitung" in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen wurden, hat sich das zwar de jure geändert, de facto aber blieb alles beim alten.

Knapp davor nämlich, am 9. Mai 1985, definierte der Bundesgerichtshof mit seiner berüchtigten "Inkasso-Programm Entscheidung" bereits die Auslegungsgrenzen dieses Urheberrechts für Software. Mit der Forderung, daß ein Programm in Design und technischer Ausführung das durchschnittliche Können eines Programmierers deutlich überragen müsse, um schutzwürdig zu sein, hat es, wie der Bund deutscher Unternehmensberater (BDU) Bundesjustizminister Hans Engelhard vorhielt, "die Anforderungen an die Originalität und die Erfindungshöhe ... so hoch geschraubt, daß ... mindestens 85 Prozent aller im Markt befindlichen Software gar nicht geschützt und auch niemals schützbar ist".

Während bei literarischen Werken das Maß der "kleinen Münze" angelegt wird, das selbst Telefonbücher Copyright-fähig macht, gelten eine Lagerverwaltung oder auch eine komplexe Finanzbuchhaltung nach wie vor als "technische Anweisungen", für die es keinen Schutz gibt. Vielleicht gäbe es ihn, aber die bundesdeutschen Softwerker waren von dieser Rechtsprechung derart abgeschreckt, daß zumindest bis Mitte 1989 keiner mehr die höchstrichterliche Klärung eines Copyright-Streits erbat. Vielen der eher mittelständischen Softwarehäuser war es einfach zu teuer und zu unsicher, sich erst über mehrere Instanzen eine Bestätigung ihres Schutzanspruchs einzuholen.

Während hierzulande eindeutig zuwenig geschützt ist, sorgt man sich in den USA, ob nicht eventuell zuviel des Guten getan wird. Seit Apple im März 1988 gegen Microsoft und Hewlett-Packard Klage eingereicht hatte, weil mit ihren Produkten "Windows" und "New Wave" der Bildschirm eines DOS-PCs zu sehr dem eines Macintosh' ähnelt, ist die Debatte um eine sinvolle Begrenzung des Schützbaren nicht mehr abgerissen. Denn Firmen hatten Blut geleckt. Mit immer neuen und weitergehenden Klagen versuchten sie, den rechtlichen Rahmen auszumessen.

Nach der jüngsten Entscheidung eines Richters, die - durchaus karge - Bedieneroberfläche des PC-Kalkulationsprogramms Lotus 1-2-3 sei urheberrechtlich geschützt (vgl. CW Nr. 30 vom 27 Juli 1990, Seite 6), demonstrierten vor dem Hauptquartier der Klägerin empörte Programmierer und Informatiker der "Liga für Programmierfreiheit". Sie befürchten, daß die Programmentwicklung zu einem juristischen Minenfeld wird und die Software-Industrie sich langsam zu Tode schützt. Richard Stallman, Gründer der Liga und Entwickler des weitverbreiteten Editors "Emacs", begreift das Urteil nicht: "Das ist, als würde man ein Copyright für die Tastenanordnung auf der Schreibmaschine vergeben " Was in Amerika gilt, soll bald auch in Europa geltendes Recht werden: der Schutz von Software durch das Urheberrecht, angelehnt an die "Berner Konvention" zum Schutz literarischer und sonstiger künstlerischer Werke. Ein genialischer Zug wird nicht mehr verlangt, einzige Schutzvoraussetzung soll künftig sein, daß es sich um "Originale" handelt, insofern "sie das Ergebnis der kreativen geistigen Leistung ihres Urhebers sind".

Eines jedoch, das in den USA selbstverständlich ist, soll in der EG nicht gelten, zumindest, wenn es nach dem Willen der im November 1989 gegründeten Software Action Group for Europe (SAGE) geht, nämlich die prinzipielle Freiheit der Schnittstellen. Angeführt von einer "Viererbande" großer Hardwarehersteller - DEC, Siemens und Philips mit IBM als primus inter pares - , setzte die Gruppe alle Hebel in Bewegung, um sicherzustellen, daß in jedem Fall auch die Schnittstellen eines Programms geschützt werden. Die EG-Kommission, die den Richtlinien-Entwurf ausarbeitete, schien entschlossen, Interfaces - ein Phänomen, das der an statischen und selbstgenügsamen Kunstwerken orientierten Berner Konvention völlig fremd ist - als grundsätzlich nicht schützbare Ideen oder Konzepte anzusehen.

Der springende Punkt ist, erklärt Norbert Küster, Geschäftsführer des BDU, "daß der allergrößte Teil der Softwarebranche nicht nur in Deutschland, sondern in der ganzen Welt davon lebt, solche Schnittstellen - besonders in der Systemsoftware - zu kennen, um eigene Anwendungsprogramme zu entwickeln und zu vermarkten. Die Kenntnis dieser Schnittstellen und die Möglichkeit, sich Kenntnis von ihnen legal zu verschaffen, ist von existenzieller Bedeutung für die Hersteller von Anwendungssoftware, also praktisch für die gesamte Software-Industrie weltweit. Wer diesen Zugang rechtlich oder faktisch beherrscht, hat künftig den gesamten Softwaremarkt in der Hand".

Wären die Interfaces urheberrechtlich geschützt, eröffnete sich für die Hersteller der Systemsoftware die Möglichkeit, den Markt für Anwendungssoftware vollständig zu monopolisieren, fürchtet Küster. Dagegen könnte auch mit den Mitteln des EG-Wettbewerbsrechts - etwa einer erzwungenen Offenlegung der Schnittstellen wegen "Mißbrauchs von Marktmacht" ("Zwangslizenzen") - kaum mehr etwas unternommen werden. Ein solches Verfahren bis zum Ende durchzuziehen, sei der EG-Kommission bis heute nicht gelungen.

Ein Verfahren gegen IBM Anfang der achtziger Jahre endete mit einem Kuhhandel: Der Computergigant verpflichtete sich, freiwillig sämtliche Schnittstellen offenzulegen; als Gegenleistung verfolgte die EG-Kommission eine Untersuchung der "blauen" Marktpraktiken nicht weiter. Das Verfahren ruht bis heute, 1989 wurde es stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert.

"Wenn der Hersteller der Systemsoftware die Existenz von Schnittstellen überhaupt oder die Existenz bestimmter Schnittstellen leugnet oder angibt, die passende Anwendungssoftware selbst entwickeln und in den Markt bringen zu wollen", so Küster, kann ihn rechtlich niemand daran hindern. Die einzige Möglichkeit, der Gefahr zu begegnen, ausgehungert zu werden, sieht ein großer Teil der Software-Industrie in dem Recht, sich die überlebenswichtigen Schnittstellen-lnformationen notfalls auf eigene Faust durch Dekompilieren und Reverse Engineering der entsprechenden Systemsoftware zu verschaffen.

Reverse Engineering jedoch war im ursprünglichen Kommissions-Entwurf verboten, mit dem ausdrücklichen Hinweis daß der "Zugang zu Informationen keine Angelegenheit des Urheberrechts" sei. Dieser Entwurf basierte einem Gerücht zufolge auf einem Vorschlag, den ein DEC-Angestellter bei einem Besuch in Brüssel "vergessen" hat. Als einer der ersten roch der BDU den Braten und ging auf die Barrikaden. Ende August 1988 schloß sich eine Anzahl von Firmen, die sich durch die geplante Richtlinie gefährdet fühlten - Anwender, Softwarehäuser, Hardwarehersteller ohne proprietäre Pfründe - unter der Führung von Bull zu einer Lobby-Gruppe namens ECIS (European Committee on Interoperable Systems) zusammen, die sich um entsprechende Änderungen in der Richtlinie bemühen sollte.

Im ursprünglichen Entwurf war dem Käufer eines Programms eigentlich alles verboten. Ohne explizite Erlaubnis durfte er gerade eben die Verpackung entfernen, es jedoch weder laden, betrachten noch ablaufen lassen. Auch der vom Europäischen Parlament jetzt abgesegnete Entwurf gewährt dem Urheber diese umfassenden Rechte. Allerdings hat der Aufschrei der Softwareproduzenten dazu geführt, daß nunmehr ein zusätzlicher Artikel zwei Ausnahmen bestimmt: Wenn es zur Wartung des Programms - zum Beispiel zur Anpassung an eine veränderte Peripherie - oder für die Entwicklung interoperabler Programme unerläßlich ist, darf das Programm verändert (gepatcht) und analysiert werden. Dazu müssen vier weitere Bedingungen erfüllt sein:

a) Die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind noch nicht veröffentlicht oder zugänglich gemacht.

b) Die Informationssuche ist ausschließlich auf die Teile des Ursprungsprogramms beschränkt, die für dieses Ziel erforderlich sind.

c) Die gewonnenen Informationen dürfen nur insofern an Dritte weitergegeben werden, wie dies im Rahmen der Nutzung des Zweitprogramms erforderlich ist.

d) Die gewonnenen Informationen dürfen nicht dazu verwandt werden, ein Computerprogramm zu schaffen und auf den Markt zu bringen, das das Urheberrecht des Originalprogramms verletzt.

Daß die Sorgen von BDU und ECIS nicht unbegründet waren, zeigte sich, als zwei Monate nach dem Komitee für interoperable Systeme die Gegenorganisation SAGE gegründet wurde. Im wesentlichen besteht dieses Bündnis aus der "Viererbande" IBM, DEC, Siemens, Philips; von den 200 Unternehmen und Organisationen, die sie angeblich unterstützten, wußten manche lange Zeit gar nicht, daß sie auf den Firmenlisten der SAGE aufgeführt waren. Einige konnten sich nur erinnern, einmal eine Erklärung unterschrieben zu haben, daß sie für einen Urheberrechts-Schutz von Software eintreten .

Die vier hatten bereits vorher einen gewaltigen Aufwand getrieben, um die EG-Richtlinie in ihrem Sinn zu gestalten. Einige der ECIS-Firmen erklären, überhaupt erst dadurch auf die Problematik aufmerksam geworden zu sein, daß offenbar auf allen Ebenen - bis hinunter zu Fachkongressen - versucht worden sei, Einfluß zu nehmen. Jetzt wurde noch ein Zahn zugelegt.

Für wie bedeutsam die SAGE das Problem Schnittstellen und Reverse Engineering erachtet, illustriert die Tatsache, daß - laut "Computerworld" mit Hilfe der Business Software Association (BSA), einer Vereinigung zum Kampf gegen Software-Piraterie und Raubkopien - sogar die US-Regierung eingeschaltet wurde. Am 28. Februar 1990 sandte die ehemalige IBM Direktorin und jetzige US-Handelsbeauftragte Carla Hills einen Brief an den Vizepräsidenten der EG-Kommission, den ehemaligen Wirtschaftsminister Martin Bangemann, der an Klarheit nichts zu wünschen übrig ließ: "Es ist die Ansicht der Vereinigten Staaten, daß Computerprogramme unter dem Copyright-Gesetz geschützt werden sollten, entsprechend den Vereinbarungen der Berner Konvention zum Schutz von literarischen und künstlerischen Werken.... Die Rechte an Computerprogrammen sollten sich auf sämtliche Copyright-fähigen Elemente erstrecken, einschließlich der Schnittstellen.

Wir verstehen, daß ihnen auch daran gelegen ist, die ,Interoperabilität' von Software und Hardware unterschiedlicher Hersteller, was wir ,offene Systeme' nennen, zu fördern. Vor allem aufgrund von Kundenwünschen bewegen sich Software- und Hardware-Anbieter bereits freiwillig in Richtung offene Systeme. Nach unserer Überzeugung verläuft der Trend zu offenen Systemen überall auf der Welt zur Zufriedenheit. Ohne einen starken Copyright-Schutz wäre dieser Trend zu offenen Systemen vermutlich kaum entstanden. Die US-Administration sieht deshalb keinen Grund, in die EG-Direktive spezielle rechtliche Maßgaben zum ,Reverse Engineering' aufzunehmen, um die Interoperabilität zu fördern. Tatsächlich könnten solche Maßgaben zu beliebig vielen unbeabsichtigten und unvorhergesehenen negativen Auswirkungen für die Software-Entwickler führen " .

Welche negativen Auswirkungen das sein könnten, erläutert Manfred Kindermann, Chef-Jurist der IBM Deutschland GmbH in "Blick durch die Wirtschaft": "Der Schutz ist Antrieb für die Entwicklung wettbewerbsfähiger Software. Ohne ihn fehlte es an der Bereitschaft, in die Entwicklung von Programmen zu investieren. Dies gilt insbesondere auch für Schnittstellen und Schnittstellen-Beschreibungen" .

Zum anderen, so Kindermann, könnte mit Reverse Engineering "unter Vermeidung eines großen Teils der ursprünglich notwendigen Entwicklungsinvestitionen und in relativ kurzer Zeit ein Ersatzprogramm entwickelt werden, das auf dem Markt mit dem Originalprogramm in Wettbewerb tritt und schon aufgrund von Preisvorteilen dessen Amortisation gefährdet oder gegebenenfalls unmöglich macht. Der innovative Entwickler würde bestraft, der Plagiator belohnt".

Schließlich betreffe Reverse Engineering nur nicht-dokumentierte Schnittstellen. Die Entwicklung von Programmen auf dieser Basis jedoch berge erhebliche Risiken, sowohl für den Entwickler wie für den Käufer solcher Programme: Die gewonnenen Informationen sind nicht unbedingt zuverlässig, vor allem gibt es keine Stabilitätsgarantie des Herstellers für sie.

Die Folgen, die Kindermann für den Fall befürchtet, daß die EG-Kommission Reverse Engineering zuläßt, sind fast dieselben, die Norbert Küster vom BDU von einem Verbot erwartet: Brüssel würde "damit der europäischen Programmindustrie ein schwerwiegendes Handikap aufbürden", durch das "nicht nur ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt gefährdet, sondern auch das Ergebnis der eigenen ... geleisteten Entwicklungsarbeit der Verwertung durch andere preisgegeben" würde.

In den USA besteht diese Gefahr offenbar nicht: Dort ist Reverse Engineering und Patchen erlaubt, vorausgesetzt es genügt einer "fair use doctrine", mit der die US-Administration eine Balance zwischen Anwender- und Urheberinteressen zu erreichen versucht.

Für A.G.W. Biddle, den Präsidenten der amerikanischen Computer & Communications Industry Association (CCIA) besteht diese Gefahr tatsächlich nicht. In einer Reaktion auf den Brief der US-Trade-Representative zeigte er sich "bestürzt darüber, daß die USTR eine Position vertritt, die nur von einem kleinen Teil der US-Computerindustrie unterstützt wird". Wie BDU und ECIS sieht auch er viel eher die Gefahr, daß durch einen Schnittstellen-Schutz "das Monopol auf das geschützte Programm legal zu einer Monopolisierung des Marktes sämtlicher Produkte, die mit dem Hauptprodukt kommunizieren müssen, ausgedehnt werden" kann.

Endgültig entschieden ist mit dem Straßburger Votum nichts: Beschlossen wird die neue EG-Richtlinie vom Ministerrat. Das Parlament kann im besten Fall eine Vorgabe liefern. Bei einem High-Tech-Thema darf sich der Ministerrat allerdings nur einstimmig darüber hinwegsetzen. Nach allgemeiner Einschätzung wird das beim Software-Urheberrecht kaum geschehen.

_AU:Gerhard Schmid