Nicht fachkundig genug

Wenn der DS-Beauftragte abberufen wird

26.01.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Besteht ein Sonderkündigungsschutz für interne Datenschutzbeauftragte?

Der Sonderkündigungsschutz hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses des internen Datenschutzbeauftragten besteht im Fall der Abberufung durch die Aufsichtsbehörde grundsätzlich weiter. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in Fällen, in denen eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten rechtswirksam möglich ist, genauso auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund in Betracht kommt. Insofern wäre also der Einzelfall entscheidend.

Fazit

Die Aufsichtsbehörden haben mit dem Abberufungsrecht die Möglichkeit, die innerbetriebliche Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch einen unabhängigen Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten. Unternehmen sollten daher vor der Ernennung sorgsam prüfen, ob der Datenschutzbeauftragte die gesetzlich erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, um Streitigkeiten mit der Aufsichtsbehörde zu vermeiden. (oe)

Kontakt:

Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin. IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de